Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

prozessrechtlichen Ausgestaltung Überschneidungen möglich sind. Immerhin aber lassen sich die Möglichkeiten des Individual zu gangs zum Verfassungsgericht in eine systematisierende Stufenfolge bringen: (1)An erster Stelle stehen die echten Grundrechtsbeschwerden. Bei ih- nen steht die subjektive Rechtsschutzfunktion ganz im Mittel - punkt. (2)Auf der zweiten Stufe folgen konkrete Normenkontrollen auf An - trag. Hier kommt es zu einer Kombination von subjektivem und objektivem Integritätsschutz.44 (3)Auf der letzten Stufe folgen abstrakte Normenkontrollen auf An - trag.45 Auf einer solchen Skala wären alle Länder des deutschsprachigen Rechts raumes «an der Spitze» zu verorten. Auch die Schweiz mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde ist hierzu zu zählen, obwohl sie nicht dem Typus der konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit zugeordnet wer- den kann. Die Idee der Grundrechtsklage wurzelt – wie eingangs bereits vermerkt – 
hier. c)Reichweite des prozessualen Grundrechtsschutzes In einem weiteren Schritt lassen sich schliesslich kompetenztypologisch innerhalb eines verfassungsgerichtlichen Systems mit Grundrechts kla - gen nach dem Kreis der tauglichen Anfechtungsobjekte der Verfassungs - be schwerde noch weitere Unterscheidungen treffen.46Die «‹Königin› der Wege» zum Verfassungsgericht47kann nämlich auf unterschiedlich grosse Hindernisse stossen. Betrachtet man den prozessualen Grund - rechts schutz unter dem Aspekt dieses Differenzierungskriteriums, so lassen sich 
unterscheiden:27 
Verfassungsgerichtlicher Schutz der Grundrechte 44Zum Begriff Verfassungsintegritätsschutz siehe Wolfgang Löwer, Zuständigkeiten und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1987, § 56 Rn. 142 (S. 828). 45Vgl. hierzu instruktiv mit weiteren Differenzierungen Georg Brunner, JöR NF 50 (2002), 191 (203 ff.). 46Siehe dazu auch schon Wolfram Höfling, in: FS für Georg Brunner, S. 77 (80 ff.). 47Formulierung bei Peter Häberle, Die Verfassungsbeschwerde im System der bun- desdeutschen Verfassungsgerichtsbarkeit, JöR NF 45 (1997), 89 (112).
	        

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