Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

sam menhang kommt vor allem dem Verfassungsprozessrecht eine wich- tige Rolle zu. Es ist sowohl Funktionssicherungsrecht als auch Kom pe - tenz- und Statusrecht. IV. 
Das liechtensteinische Verfassungsprozessrechtaber vermag diese Funktionen nur bedingt zu erfüllen. Es 
ist gekennzeichnet durch einen fragmentarischen Charakter und eine kompliziert-unklare Verwei sungs - technik.Auch das neue Staatsgerichtshofsgesetz, das mangels Sank tio - nie rung durch den Fürsten immer noch nicht in Kraft getreten ist, for- muliert insoweit nur partielle Verbesserungen. 1. Das Gesetz vom 5.11.1995 über den Staatsgerichtshof (StGHG) prä- sentiert einen eher redseligen und dennoch lückenhaften, darüber hinaus wenig konsistenten und teilweise gar widersprüchlichen Text über das verfassungsgerichtliche Verfahren. 2. Hinzu tritt jene sachunangemessene, den Funktionen von Verfas - sungs prozessrecht zuwiderlaufende Besonderheit des Staatsgerichts - hofs gesetzes, dass über die Verweisung in Art. 1 Abs. 4 das einfache Ver - wal tungsverfahren des Landesverwaltungspflegegesetzes im Kern jene Rechts normen enthält, die das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof re- geln. Die hochkomplizierte Verweisungstechnik, die über das LVG hin- aus auch beispielsweise die Zivilprozessordnung und die Strafpro zess - ord nung einbezieht, führt zu etlichen Reibungen, Inkonsistenzen und Widersprüchen. 3. Dieser generalisierend skizzierte Befund trifft auch für das verfas- sungsbeschwerdespezifische Verfassungsprozessrecht zu. Hier be- schränkt sich die liechtensteinische Rechtsordnung auf einige ganz we- nige Vorgaben, die darüber hinaus noch normhierarchische Probleme aufwerfen. V. Der Staatsgerichtshof entfaltet die Beschwerde zum Schutze der Grundrechte in seiner Judikatur durchaus als ein plurifunktionelles Rechtsinstrument, das nicht nur auf den Individualschutz zielt, sondern 208Zusammenfassung
	        

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