Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

schon die im neuen StGHG vorgesehene einjährige Maximalfrist für den Kassationsaufschub gelten würde, hätte der Staatsgerichtshof auch im vorliegenden Fall weniger Bedenken, dem Kassationsantrag des Be - schwerde führers zu entsprechen, obwohl dadurch aus dem Sozial ver - sicherungs recht ein regelrechter Torso entstünde. Der Gesetzgeber hät- te dann in jedem Fall genügend Zeit, um eine zusammenhängende ver- fassungskonforme Regelung zu schaffen…».896 Während diese Überlegungen eine durchaus problembewusste Aus einandersetzung mit der Thematik erkennen lassen,897heisst es in einer kurz zuvor betroffenen Entscheidung noch sehr selbstbewusst, es müsse «allein dem Staatsgerichtshof vorbehalten sein, darüber zu ent- scheiden, ob eine verfassungswidrige Norm aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise nicht aufgehoben werden soll».898 c)Das Dilemma: Freiheit oder Bindung des Staatsgerichtshofs beim Entscheidungsausspruch? Das Dilemma, von dem der Staatsgerichtshof ausdrücklich gesprochen hat,899lässt sich nach zwei Seiten hin auflösen. Denkbar ist die strikte Beachtung der verfassungsprozessualen Vorgaben, denkbar ist aber auch eine verfassungsgerichtliche «Grenzüberschreitung»900hin zu einem prag matisch-autonom gesetzten Entscheidungsspielraum. Für beide Po - si tionen lassen sich Gründe 
anführen:197 
Appellentscheidungen 896StGH 1995/20 – Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1997, 30 (38). 897Eine ungewöhnliche und zugleich beeindruckende selbstkritische Auseinander set - zung mit seiner Rechtsprechung formuliert der Staatsgerichtshof in anderem Zu - sam menhang in StGH 1995/6 – Urteil vom 23. Februar 1999, LES 2001, 65 (69), wo es heisst: «Anzufügen bleibt, dass die nunmehrige StGH-E um Jahre zu spät ergeht. Der StGH muss selbstkritisch feststellen, dass es nicht angeht, wenn durch die Nichtbehandlung von Verfassungsbeschwerden bei gleichzeitiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung Rechtshilfeverfahren während Jahren nicht fortgesetzt werden können. …Mit dieser Säumnis setzt sich der StGH in Widerspruch zu sei- nen eigenen Erwägungen zur Notwendigkeit einer speditiven Rechtshilfe ge wäh - rung …». 898Siehe StGH 1996/36 – Urteil vom 24. April 1997, LES 1997, 211 (216); kritisch dazu auch Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 325. 899Siehe StGH 1995/20 – Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1997, 30 (38). 900Siehe auch Michael Bertrams, Verfassungsgerichtliche Grenzüberschreitungen, in: Joachim Burmeister u.a. (Hrsg.), Festschrift für Klaus Stern, 1997, S. 1027 ff.
	        

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