Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

über eine vorsorgliche Massnahme grundsätzlich keine Rolle.817Das erinnert an das Vorgehen des deutschen Bundesverfassungsgerichts,818 das beim Erlass einstweiliger Anordnungen grundsätzlich nicht die mate- riell-verfassungsrechtliche Lage in den Blick nimmt, sondern die Folgen, «die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen [ab - wägt], die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlas- sen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre.»819 Diese Folgenabwägung unterbleibt, wenn sich die Verfassungs be - schwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet dar stellt.820Allerdings werden diese Unterscheidungen nicht strikt durch gehalten, je nach Fallkonstellation kann die antizipierte Wür - digung der Rechtslage durchaus eine Rolle bei der Folgenabwägung spielen.821 Beim Staatsgerichtshof indes spielen die Obsiegensaussichten ganz explizit eine entscheidende Rolle.822Zwar wird dies in der flexiblen For - mel des Staatsgerichtshofs nur auf besondere, nicht näher bestimmte Fall konstellationen bezogen, in denen der materielle Ausgang bloss mit- zubedenken sei.823Tatsächlich dürfte die Frage, ob dem angegriffenen Ho heitsakt «offensichtliche Elemente einer rechtlich unzutreffenden Be ur teilung»824anhaften, aber in der Praxis vielfach das entscheidende Kriterium sein. Die Aussage, dass eine vorsorgliche Massnahme nur bei «ganz aussergewöhnliche(n) Umstände(n)»825in Frage komme, erscheint vor diesem Hintergrund als zu pauschal. 184Einstweiliger 
Rechtsschutz 817Siehe z.B. aus jüngerer Zeit StGH 1997/39, in dieser Sache der nicht veröffentlichte Beschluss des Präsidenten vom 16. Dezember 1997: «In Abwägung der in Frage ste- henden Interessen war – unbeschadet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens – dem Antrag stattzugeben». 818Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 1191 ff., insb. Rn. 1216; Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht, Rn. 450 ff. 819Beispielhaft BVerfGE 80, 74 (79). – Vgl. auch StGH 1994/13 – Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1995, 118 (120): «Durch Abwägung die in Frage stehenden Interessen …»; ferner StGH 1996/5 – Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, 141 (145). 820Beispielhaft BVerfGE 94, 334 (347). 821Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht, Rn. 454 m.w.N. 822Vgl. die entsprechenden Ausführungen zum Obsiegen in StGH 1996/5 – Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, 141 (145); ferner StGH 1998/55 – (wohl) nicht veröf- fentlichtes Urteil vom 23. November 1998, S. 8. 823StGH 1987/3 – Urteil vom 9. November 1987, LES 1988, 49 (52). 824StGH 1987/3 – Urteil vom 9. November 1987, LES 1988, 49 (53). 825StGH 1985/12 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1988, 41 (45).
	        

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