hen.796Doch verspricht die stärkere Fokussierung auf die Steuerungs - kraft der speziellen Grundrechte einen Zugewinn an Transparenz und Ratio nalität. Der Vorrang der Fachgerichtsbarkeit und die Be schrän - kung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle auf Grundrechtsbeein - träch tigungen erfordern dabei allerdings eine entsprechende Konzentra - tion des Kontrollprogramms und seiner Prüfkriterien.797Insoweit lässt sich – in Anlehnung an die deutsche Dogmatik – das Urteil eines grund - rechtsrelevanten Fehlers bei der Auslegung und Anwendung des einfa- chen Rechts in zwei verschiedene Fallkonstellationen treffen: –Erfolgreich ist eine Urteilsverfassungsbeschwerde jedenfalls, wenn der (Fach-)Richter bei der Auslegung und Anwendung des anzu- wendenden einfachen Rechts überhaupt nicht erkannt hat, dass Grund rechte von Einfluss sind.798Hier handelt es sich dann um
die Konstellation eines vollständigen Reflexionsausfalls. –Die Verfassungsbeschwerde gegeneine letztinstanzliche fachge- richtliche Entscheidung ist aber auch dann erfolgreich, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grund - sätzlich unzutreffenden Anschauung von der Bedeutung eines Grund rechts beruht.799Diese
Konstellation eines grundrechtlichen Reflexionsdefizitskann sich sowohl aufgrund einer Fehlein schät - zung über den Umfang des grundrechtlichen Schutzbereichs oder aber hinsichtlich der Rechtfertigungsfähigkeit eines Grundrechts - ein griffs ergeben.800Mit diesen – immer noch – relativ groben Prüf - kri terien respektiert das Verfassungsgericht die im Vorrang der Fach gerichtsbarkeit verkörperte regelmässig grössere Sachnähe und Sachkunde der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte.801Das 180Prüfungsumfang
und Kontrolldichte 796Für ein Modell eines «Kooperationsverhältnis(ses) von Fach- und Verfassungs ge - richts barkeit» plädiert: Martin Düwel, Kontrollbefugnisse des Bundesverfassungs - gerichts bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, 2000. 797Den Begriff verwendet der Staatsgerichtshof auch immer wieder, siehe z.B. StGH 1989/8 – Urteil vom 3. November 1989, LES 1990, 60 (63). 798Siehe als Beispiel etwa BVerfGE 59, 231 (270 f.); 71, 162 (178 f.); 95, 28 (37). 799Siehe bspw. BVerfGE 42, 143 (148); 62, 230 (243); 89, 1 (10); 100, 214 (222); siehe dazu auch Roman Herzog, Das Bundesverfassungsgericht und die Anwendung des einfachen Gesetzesrechts, in: Peter Häberle/Walter Schmitt Glaeser/Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Festschrift für Günter Dürig, 1990, S. 431 ff. 800Siehe auch Bodo Pieroth/Bernhard Schlink, Grundrechte, Rn. 1258; zum ganzen auch – wenngleich mit anderer Terminologie – Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bun - des verfassungsgericht, Rn. 284 ff. 801Siehe auch Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 661.