Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

beider Länder sei es unbestritten, dass der Grundsatz der Rechts gleich - heit sowohl die Rechtsetzung als auch die Rechtsanwendung binde. Da die Gesetze gegenüber jedermann in gleicher Weise vollzogen werden müssten, könnte unter Umständen hieraus geschlossen werden, dass jede Gesetzesverletzung gegenüber einem Staatsbürger auch eine Verletzung des Rechts der Gleichheit vor dem Gesetz bedeute. Doch sowohl die schwei zerische als auch die österreichische Lehre sowie Rechtsprechung seien sich darüber einig, «dass eine Verletzung des Gleichheitsrechtes nicht schon dann vorliegt, wenn eine Gesetzesverletzung schlechthin ge- geben ist, sondern nun dann, wenn es sich um Willkür handelt, d.h. um eine besonders qualifizierte Ungerechtigkeit bzw. Rechtsverletzung.746 Im gegenteiligen Falle wäre, wie erwähnt, jede Gesetzesverletzung zu- gleich eine Verfassungsverletzung und der Staatsgerichtshof somit regel- mässige Prüfungsinstanz für das gesetzmässige Verhalten aller Behörden, was nicht der Fall ist».747 In der Folgezeit entwickelte sich dann bis weit in die 90er Jahre hinein unter gewissen Schwankungen eine Rechtsprechungslinie, die mit Hilfe bestimmter Formeln ein relativ flexibles Prüfprogramm748bereit- stellt, dessen sich der Staatsgerichtshof – mal zurückhaltender, mal stär- ker interventionistisch – zur Kontrolle der grundrechtsrelevanten Judi - ka tur der sog. Fachgerichte bedient. –StGH 1977/8749hebt ausdrücklich hervor, er sei zur Entscheidung über die Behauptung der Verletzung verfassungsrechtlich garan- tierter Rechte zuständig, «nicht jedoch zur materiellen Überprü- fung einer Entscheidung eines Höchstgerichtes». Es gehe nicht an, dass der Staatsgerichtshof «als sog. vierte Instanz zur Anfechtung 168Prüfungsumfang 
und Kontrolldichte 746Unter Bezugnahme auf FritzFleiner/Zaccaria Giacometti, Schweizerisches Bun des - staatsrecht, 1949, S. 413 ff. und Leopold Werner/Hans R. Klecatsky, Das öster- reichische Bundesverfassungsrecht, 1961, S. 68 ff. 747So StGH 1961/1 – nicht veröffentlichte Entscheidung vom 12. Juni 1961, S. 4, aaO, S. 4 f. hält der Staatsgerichtshof bei der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestim - mun gen die grosszügigere schweizerische Rechtslehre für den liechtensteinischen Verhältnissen angemessener. Es sei deshalb nicht, wie in Österreich, zu prüfen, ob bei Verletzung von Verfahrensvorschriften eine subjektiv begründete Benachtei li - gung vorliege, sondern lediglich, ob das formelle Recht so wesentlich verletzt wur- de, dass es einer Rechtsverweigerung gleichkomme. 748Siehe schon den Hinweis bei Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grund rechts - ord nung, S. 76. 749StGH 1977/8 – Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 48 ff.
	        

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