Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

nicht zugleich oberstes Zivilgericht740und nicht höchstes Strafgericht. Dementsprechend hat es der Staatsgerichtshof – ebenso wie etwa das Bun desverfassungsgericht741– immer wieder abgelehnt, die Rolle einer zu sätzlichen, vierten Berufungs- bzw. Revisionsinstanz zu überneh- men.742Mit solchen Feststellungen aber ist das eigentliche komplexe Problem der Abgrenzung von sog. Fachgerichtsbarkeit und Verfas - sungs ge richts barkeit erst benannt, nämlich dasjenige der Abschichtung von bloss unrichtiger Auslegung des einfachen Rechts und (qualifizier- ter) 
Grundrechtsverletzung.743 b)Entwicklungslinien der Judikatur des Staatsgerichtshofs – eine erste Bestandsaufnahme der Rechtsprechung bis Mitte der 90er Jahre Das vorstehend skizzierte Problem ist in der Judikatur des Staats ge - richts hofs seit langem präsent. Den Ausgangspunkt der verfassungsge- richtlichen Reflexion des Themas bildet die nicht veröffentlichte Grund - satz entscheidung des StGH 1961/1 vom 12. Juni 1961, in der erstmals eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs als verfassungswidrig auf- gehoben wurde.744In dieser Entscheidung öffnet allerdings eine unprä- zise Rezeption des Normtextes des Art. 23 StGHG dem Staatsgerichts - hof die Prüfung, wenn er ausführt, aufgrund der Vorschrift könne eine «Beschwerde unter anderem gegen eine Entscheidung durch ein Gericht in folge unrichtiger Anwendung eines Gesetzes (!) …erhoben wer- den».745Sodann wirft der Staatsgerichtshof einen rechtsvergleichenden Blick in die Schweiz und nach Österreich: In Lehre und Rechtsprechung 167 
Problemaufriss und Problemabschichtung 740So in seiner harschen Kritik Uwe Diederichsen, Das Bundesverfassungsgericht als oberstes Zivilgericht – ein Lehrstück der juristischen Methodenlehre, AcP 198 (1998), 171 ff. 741Siehe bspw. BVerfGE 49, 168 (185). 742Siehe bspw. StGH 1982/65/V – Urteil vom 15. September 1983, LES 1984, 3 (4); StGH 1984/16/V – Urteil vom 7. April 1986, LES 1986, 99 (100); StGH 1992/10 und 11 – Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, 82 (83). 743Siehe Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung, S. 75; näher im Folgenden, S. 171 ff. 744Siehe StGH 1961/1 – nicht veröffentlichte Entscheidung vom 12. Juni 1961; hieran ausdrücklich anknüpfend die Entscheidung StGH 1987/18 – Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 131 ff. (131); vgl. auch schon oben, S. 129. 745StGH 1961/1 – nicht veröffentlichte Entscheidung vom 12. Juni 1961, S. 3 – Hervor - hebung hinzugefügt.
	        

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