Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

risch zeigt das die Entscheidung vom 28. Oktober 1986: «Ob die Frist eingehalten ist, lässt sich anhand der Akten nicht abklären. Den Be - schwerdeführerinnen kann dies nicht angelastet werden. Die Frist gilt daher als eingehalten.»727Bedenkt man, dass der Staatsgerichtshof das Vor liegen aller Eintretensvoraussetzungen von Amts wegen prüft,728 dann bedeutet dies, dass ein «non liquet», also eine Situation, in der sich bestimmte, für die Zulässigkeit der Beschwerde relevante Tatsachen nicht klären lassen, nach Massgabe einer Beweislastregel zu lösen sind, die den Tatsachenzweifel zugunsten des Beschwerdeführers auflöst, 
so- fernes sich um Tatsachenzweifel handelt, die nicht in der Sphäre des Be - schwer deführers wurzeln (andernfalls muss der Beschwerdeführer Be - weis antreten)729. So ist es in dem genannten Fall des Staatsgerichtshofs: Die Beweisprobleme sind eine Folge unvollständiger Akten. Die Akten - füh rung ist aber keine Angelegenheit, die der Sphäre des Beschwerde - füh rers zugerechnet wird. Die Einhaltung der Frist wird auch dann als gegeben unterstellt, wenn die für die Fristeinhaltung relevanten Tatsachen zugleich für die materiell-verfassungsrechtliche Würdigung der Beschwerde relevant sind. Ist z.B. fraglich, ob eine gerichtliche Hinterlegung zulässig ist und hängt das auch vom – strittigen – Datum der Hinterlegung ab, das zu- gleich über die fristgerechte Einreichung der Beschwerde entscheidet, dann ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofs «davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.»730 Die Berechnung der Frist erfolgt, wie der Staatsgerichtshof betont, in «sinngemässer» Anwendung der Bestimmungen der ZPO731sowie 164Beschwerdebegründung 
727StGH 1985/13 – Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 1987, 41 (42); StGH 1986/4 – Urteil vom 28. Oktober 1986, LES 1987, 137 (138). – S. a. schon StGH-Entschei - dung vom 15. Dezember 1948, ELG 1947–1954, 207 (210 f.), wo der Staatsge richts - hof ein Schreiben der Regierung als Zweitbescheid mit Entscheidungscharakter qualifiziert und damit – die allein hiergegen, nicht aber schon gegen den Entscheid gerichtete – Verfassungsbeschwerde als fristgerecht eingelegte behandeln kann. 728So beispielhaft StGH 1990/11 – Urteil vom 22. November 1990, LES 1991, 28 (29); s. auch StGH 1993/13 und 1993/14 – Urteil vom 23. November 1993, LES 1994, 49 (51): «stets gebotene Zulässigkeits- und Zuständigkeitsprüfung». 729StGH 1977/3 – Urteil vom 24. Oktober 1977, LES 1981, 41 (42), wo die Beschwer - de füher durch Vorlage einer Kopie der Postaufgabe-Bescheinigung die fristgerechte Ein reichung nachweisen konnten. 730StGH 1998/3 – Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, 169 (171). 731StGH 1995/10 – Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1997, 9 (16), spricht von der «gebo- tenen sinngemässen Anwendung von § 126 Abs. 2 ZPO».
	        

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