Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Fehlt jeglicher Antrag, ist die Beschwerde jedenfalls zu verwer- fen.686Die Beschwerde muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein, so- fern sich auf andere Weise der Urheber der Beschwerde aus dem einge- reichten Schriftstück ergibt.687Zweckmässigerweise sollte aber die Un - ter schrift die Beschwerde beschliessen. Eine falsche Bezeichnung der Beschwerde ist unschädlich (Art. 1 Abs. 4 StGHG i.V.m. Art. 90 Abs. 9 Halbs. 1 LVG),688sofern nur das Begehren erkennbar wird, gerade eine Ver fassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof einlegen zu 
wollen.689 b)Die rechtsgenügliche Begründung der Verfassungsbeschwerde aa)Normative Verankerung und Funktion der Begründungspflicht Nach Art. 93 Abs. 2 lit. c LVG «soll» die Beschwerde 
«die Anführung der Beschwerdegründeund der Anträge» enthalten.690Die Norm findet über Art. 40 Abs. 1 StGHG auch für das Verfassungsbeschwerde ver - fahren Anwendung.691Wiewohl als Sollvorschrift formuliert, versteht sie der Staatsgerichtshof durchweg692als ausnahmslos zwingende Bestim - mung.693Damit wird eine Parallelisierung zur schweizerischen und deut- schen Prozessrechtssituation hergestellt. So müssen staatsrechtliche Be - 157 
Form und Inhalt 686So – im Blick auf eine Vorstellung – StGH 1974/12 – Entscheidung vom 17. Januar 1975, ELG 1973–1978, 372 (373). 687Vgl. für Deutschland BVerfGE 15, 288 (291); Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 620. 688Vgl. auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 361. 689StGH 1979/4 – Urteil vom 16. Oktober und 11. Dezember 1979, LES 1981, 110 (111), wonach die Benennung einer unzuständigen Rechtsmittelbehörde – im Unter schied zur Falschbenennung der Verfassungsbeschwerde – dazu führt, dass die Verfassungsbeschwerde «überhaupt nicht ordnungsgemäss eingelangt» ist. 690Hervorhebung in Kursivdruck hinzugefügt. – Zur Praxis der Auslegung der Beschwerdeanforderungen gemäss Art. 93 Abs. 2 LVG durch die Verwaltungs be - schwerdeinstanz siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwal - tungs rechts, S. 308 f. 691So z.B. StGH 1990/16 – Urteil vom 2. Mai 1991, LES 1991, 81 (82). 692Siehe aber StGH 1978/1 – Entscheidung vom 12.6.1978 und 15.2.1979, LES 1980, 25 f. (25), wo der Normtext des Art. 93 Abs. 2 lit. c LVG korrekt wiedergegeben wird. 693Siehe bspw. StGH 1990/16 – Urteil vom 2. Mai 1991, LES 1991, 81 (82), mit der Formulierung, wonach gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. c LVG «eine Beschwerde die Anführung der Beschwerdegründe enthalten muss» (Hervorhebung hinzugefügt).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.