Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

für den elliptischen Staatsaufbau und die beteiligten Faktoren und für den Ver fassungsfrieden, ein Garant für den Verfassungsstaat …».659 Der Staatsgerichtshof hat im Übrigen anlässlich einer Beschwerde im Zusammenhang mit der EWR-Abstimmung mit deutlichen Worten seine Kontrollkompetenz auch über das Organhandeln des Fürsten in An spruch genommen. Dessen Interventionen hat er als unzulässigen Ein griff in die Abstimmungsfreiheit qualifiziert. Zwar dürfe der Lan des - fürst sich auch im Hinblick auf einen grundlegenden Urnengang rich- tungsweisend an die Stimmbürger wenden. Er habe dies aber, «was den Inhalt, Zeitpunkt und Stil seiner Stellungnahme betrifft, mit der gebote- nen Zurückhaltung zu tun». Dies sei indes nicht geschehen, weshalb der Staatsgerichtshof eine Verletzung der Pflichten im Abstimmungskampf konstatierte.660 bb)Die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention Bezieht man in die bisherigen verfassungshistorischen und verfassungs- systematischen Überlegungen auch die europäische Rechtsdimension ein, so ergeben sich weitere Argumentationsaspekte, die die Einbindung des Fürsten in die (verfassungs-)gerichtliche Kontrollkompetenz zwin- gend machten. In seinem Urteil im sog. Fall 
Wille hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte661den Beschwerdeführer als «Opfer einer Verletzung von Art. 13 EMRK» bezeichnet.662Zuvor hatte die Kom mission die Ansicht vertreten, der liechtensteinischen Regierung sei es nicht gelungen darzutun, dass es im liechtensteinischen Recht eine so- wohl in der Praxis als auch nach dem Gesetz wirksame Beschwerde ge- gen den Fürsten gegeben habe, die es dem Beschwerdeführer gestattet hätte, sich wegen Verstosses gegen die Meinungsfreiheit zu beschweren. 149 
Beschwerdegegenstand/Anfechtungsobjekt 659So Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht (1. Teil), in: ders. (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung von 1921, 1994, S. 14 (99 f.). 660Siehe StGH 1993/8 – Urteil vom 21. Juni 1993, LES 1993, 91 (97); Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, Rn. 135 hält es zu Recht für bemerkenswert, dass der Landesfürst auf diese Entscheidung mit der Erklärung reagierte, er lasse sich vom Staatsgerichtshof nicht «einen Maulkorb umhängen» (Inter view im Liechtensteinischen Vaterland vom 14.8.1993). 661Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.10.1999 (Grosse Kammer), LJZ 2000, 105 ff. = ÖJZ 2000, 647 ff. = NJW 2001, 1195 ff. 662Siehe EGMR, NJW 2001, 1195 (1199).
	        

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