Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

sem Zusammenhang ist es möglich, die Prüfung der Ver fas sungs- oder Ge setzmässigkeit einer Norm zu beantragen.631 Im Übrigen verbleibt es bei einer inzidenten Überprüfung von Rechts normen, wenn ein Antragsteller gegen eine erstinstanzliche Ge - richts- oder Verwaltungsentscheidung Verfassungsbeschwerde einlegt mit der Behauptung, der angegriffene Akt stelle eine Verletzung verfas- sungsmässig garantierter Rechte «infolge von Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung, oder Gesetzeswidrigkeit einer Ver ordnung» (Art. 23 Satz 1 lit. a StGHG) dar.632Mit diesen Möglich kei - ten ist, so der Staatsgerichtshof, «der Rechtsschutz …voll gewahrt».633 Hält der Staatsgerichtshof die Norm, auf die sich die mit der Ver fas - 142Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 631Siehe bspw. StGH 1970/2 – Entscheidung vom 11. Januar 1971, ELG 1967–1972, S. 256 (258), wo – wie der Staatsgerichtshof formuliert – ein «entsprechender Par - teiantrag» vorlag; in einem anderen Fall StGH 1963/3 – Entscheidung vom 17. Okt - o ber 1963, ELG 1962–1966, 209 (210): Hier lag die Voraussetzung nicht vor, «dass der Antragsteller eine Rechtssache beim Staatsgerichtshofe anhängig gemacht hätte, zu deren materiellen Behandlung die Anwendung der Gesetze vom 21.12.1960 und 28.12.1962 notwendig gewesen wäre»; nur in diesem Zusammen hang wäre auch ein Antrag auf Prüfung der Verfassungsmässigkeit zulässig gewesen. Da die Vor aus - setzungen nicht vorlagen, fehlte dem Antragsteller, wie der Staatsgerichtshof for- muliert, «die Aktivlegitimation für seinen Antrag und da auch eine Prüfung der Ver - fas sungsmässigkeit von Amts wegen nicht vorzunehmen war, war der Antrag zu - rückzuweisen». 632Siehe auch Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 112 und S. 114 f., der in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hinweist, dass die Verfassungsbeschwerde «ein häufiger Anwendungsfall der konkreten Normenkontrolle» sei (S. 115). In StGH 2000/33 – (noch) nicht veröffentlichte Entscheidung vom 5. Dezember 2000, S. 22 lässtder Staatsgerichtshof die Rüge von Beschwerdeführern (genügen), sie seien durch die angefochtene Entscheidung in ihrem durch Art. 92 LV zumindest indirekt garantierten Recht, dass die gesamte Landesverwaltung sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen habe und nur die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen erlasse, verletzt. Zwar sei festzuhalten, dass das in Art. 92 LV beantragte Legalitätsprinzip weder direkt noch indirekt ein eigenständiges Grundrecht darstelle (zu dieser Problematik siehe bereits oben, ___), doch gelte die Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung des Lega - li tätsprinzips nur für die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Einzelaktes, nicht jedoch in Bezug auf die Normenkontrolle. Hinsichtlich der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit von Verordnungen stehe dem Staatsgerichtshof aufgrund von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 LV i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. a StGHG eine spezifische Überprüfungskompetenz zu. «Insoweit ist es nicht erforderlich, dass ein Beschwerdeführer zusätzlich zur Normenkontrollrüge die Verletzung eines anerkannten Grundrechts geltend macht» (unter Bezugnahme auf StGH 1999/14 Erw. 2.1). – Dies erscheint zumindest missverständlich. Zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde gehört unabding- bar die plausible Rüge der Verletzung eines Grundrechts. 633So StGH 1993/15 – Urteil vom 16.12.1993, LES 1994, 52 (53).
	        

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