Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

c)Letztinstanzliche Akte der Judikative als taugliches Anfechtungs - objekt der Verfassungsbeschwerde aa)Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Fachgerichtsbarkeit – Der liechtensteinische Beitrag zur Entwicklung der Verfassungs - gerichts barkeit Gerade die Umschreibung des Kreises tauglicher Anfechtungsobjekte der Verfassungsbeschwerde markiert wohl die zentrale Differenz zum in vielfacher Hinsicht als Vorbild dienenden österreichischen System der Ver fassungsgerichtsbarkeit. Gerade dieses – wie zu Recht formuliert worden ist – «liechtensteinische Modell» der Verfassungsgerichts bar - keit564ist auch treibender Grund für die nicht selten formulierte Wertung, die Vorschriften über die Einrichtung und den Status eines Staatsgerichtshofs im VII. Hauptstück der liechtensteinischen Ver - fassung von 1921 bildeten die «Krönung …der Verfassungsreform von 1921».565Die Zulassung der Individualbeschwerde gegen alle höchstin- stanzlichen Entscheide erwies sich in der Tat als wesentliche und weg- weisende Fortentwicklung des österreichischen Systems der Verfas - sungs gerichtsbarkeit.566Deshalb dürfte es auch – wie 
Gerard Batliner zutreffend formuliert hat – «für den hochangesehenen österreichischen Ju risten und damaligen Präsidenten des Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes, 
Franz Gschnitzer,ungewohnt gewesen sein, als 1961 ein unter seiner Präsidentschaft ergangenes Urteil vom Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aufgehoben wurde».567Doch 129 
Beschwerdegegenstand/Anfechtungsobjekt 564So Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die EMRK, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn (Hrsg.), Liechtenstein, S. 91 (113). 565So etwa Josef Kühne, Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein – Funk - tion und Kompetenzen, EuGRZ 1988, 230 ff. (230); ferner etwa Arno Waschkuhn, Justizrechtsordnung in Liechtenstein, LJZ 1991, 38 (41); vgl. ferner ausführlich zur Entstehungsgeschichte Herbert Wille, Normenkontrolle. 566Der Staatsgerichtshof hat auf diesen Unterschied zu einer neueren Entscheidung denn auch ausdrücklich hingewiesen, siehe StGH 1995/28 – Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, 6 (11). 567So Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Men schenrechtskonvention, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn (Hrsg.), Liechten - stein, S. 91 (113) unter Hinweis auf StGH 1961/1 – nicht veröffentlichte Ent schei - dung vom 12. Juni 1961, als ersten Anwendungsfall der Aufhebung eines OGH- Urteils. – Auf diese Entscheidung nimmt der Staatsgerichtshof auch Bezug in StGH 1974/15 – nicht veröffentlichte Entscheidung vom 12. Januar 1976, S. 6 ff.
	        

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