Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

–Kennzeichnend für das deutsche Modell der Verfassungsgerichts - barkeit ist der umfassende, ja: lückenlose prozessuale Schutz der Grundrechte. So wie Art. 1 Abs. 3 GG die Staatsgewalt in all ihren Er scheinungsformen materiell an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht bindet,554so eröffnet Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG den Weg zum Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde gegen jeden Akt der öffentlichen Ge - walt, sei er exekutiver, judikativer oder legislativer Art.555 –In der Schweiz ergibt sich die bedeutsamste Beschränkung der staats rechtlichen Beschwerde aus der Fokussierung des An fech - tungs objekts auf 
kantonale Hoheitsakte.556 –In Österreich eröffnet Art. 144 Abs. 1 B-VG den Weg zum Verfas - sungs gerichtshof nur «gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden ein schliesslich der unabhängigen Verwaltungssenate» nach Er - schöp fung des Instanzenzuges.557 –Das Modell der liechtensteinischen Verfassungsgerichtsbarkeit,558 wollte man es auf dieser Skala verorten, stände nahe an jenem End - punkt umfassender Kontrolle, die das deutsche Bundesverfas - sungs gericht einnimmt. Dies ist im Folgenden im Einzelnen näher zu 
erläutern. b) Die verfassungsprozessrechtliche Bestimmung des Beschwerde - gegen standes – Problemdimension Art. 23 Satz 1 StGHG umschreibt das taugliche Anfechtungsobjekt einer Verfassungsbeschwerde als 
«Entscheidung oder Verfügung eines 127 
Beschwerdegegenstand/Anfechtungsobjekt 554Dazu siehe Wolfram Höfling, in: Michael Sachs (Hrsg.), GG-Komm., Art. 1 Rn. 72 ff.; Horst Dreier, in: ders. (Hrsg.), GG-Komm., Bd. 1, Art. 1 Satz 3 Rn. 36 ff. 555Siehe etwa Dieter Kley/Jürgen Rühmann, in: Dieter Umbach/ Thomas Clemens (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rn. 29. 556Siehe nur Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 1936 ff., wo indes (Rn. 1938) darauf hingewiesen wird, dass dies nicht aus schliesst, dass anlässlich der Überprüfung eines kantonalen Aktes unter Umständen auch die Rechtmässigkeit gewisser Erlasse des Bundes akzessorisch überprüft wird; zum Begriff und zur Rechtsnatur des akzessorischen Prüfungsrechts vgl. ebda., Rn. 270 ff. 557Vgl. dazu, insbesondere zum Begriff des Bescheides Heinz Mayer, B-VG, Art. 144 B-VG, Anm. I (S. 451 f.). 558Dazu bereits oben, S. 40, und noch sogleich, S. 129 ff.
	        

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