Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

keine expliziten Prüfungsmassstäbe benennt, werden durch die Konzeption des Staatsgerichtshofs schwierige interpretationstheo- retische, kompetenzielle und dogmatische Fragen aufgeworfen, de- nen im vorliegenden Kontext nicht weiter nachgegangen werden soll. Immerhin sei allerdings darauf hingewiesen, dass jüngst der österreichische Verfassungsgerichtshof in einer aufsehenerregen- den Entscheidung550erstmals eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung als verfassungswidrig aufgehoben 
hat.551 4.Beschwerdegegenstand/Anfechtungsobjekt a)Grundsätzliche und rechtsvergleichende Aspekte Eine zentrale, die Bedeutung der Institution Verfassungsgerichtsbarkeit für den Grundrechtsschutz geradezu charakterisierende Funktion552 kommt der Sachentscheidungsvoraussetzung des 
tauglichen Beschwer - de gegenstandeszu. Mit ihm ist die Frage aufgeworfen, was zulässiger- weise 
Anfechtungsobjekt der Verfassungsbeschwerde553sein kann. Gerade in diesem Zusammenhang lassen sich durchaus bedeutsame Unter schiede bei der Ausgestaltung des Instituts der Verfassungs be - schwerde im deutschsprachigen Raum erkennen: 126Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 550Martin Hiesel, Gibt es in Österreich unabänderliches Verfassungsrecht?, ÖJZ 2002, 121 ff. (121) spricht vom «in staatsrechtlicher Hinsicht vielleicht wichtigste(n) Erkenntnis in der Geschichte der Zweiten Republik». 551Erkenntnis VerfGH 11.10.2001, G 132/01; dazu eingehend Martin Hiesel, ÖJZ 2002, 121; zur österreichischen Diskussion (vor dieser Entscheidung) grundsätzlich Peter Pernthaler, Der Verfassungskern: Gesamtänderung und Durchbrechung der Verfassung im Lichte der Theorie, Rechtsprechung und europäischen Ver fas sungs - kultur, 1998; Edwin Loebenstein, Das verfassungswidrige Verfassungsgesetz gezeigt am Begriff der Gesamtänderung der Verfassung, in: Festschrift für Robert Walter zum 60. Geburtstag, 1991, S. 437 ff. 552Siehe dazu bereits oben, S. 27 ff. 553Zur Begrifflichkeit: Der Terminus «Anfechtungsobjekt» oder «taugliches An fech - tungs objekt» ist die bevorzugte Redeweise des Staatsgerichtshofs; siehe etwa StGH 1990/7 – Urteil vom 21. November 1990, LES 1992, 10 (11). Der Begriff «Anfechtungsobjekt» entspricht auch der schweizerischen Rechts ter mi - no logie; vgl. bspw. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundes staats - recht, vor Rn. 1935; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 106. In Deutschland ist überwiegend vom tauglichen Beschwerdegegenstand die Rede; siehe etwa Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht, S. 138; Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, S. 198.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.