Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

sigen Beschwerdegrund anführen.533Dieser sog. UNO-Pakt II ga ran tiert in Art. 6–27 im Wesentlichen die klassischen Menschen rechte.534 Für die Rechte des UN-Paktes II gilt in verfahrensrechtlicher Per - spek tive entsprechendes wie für die EMRK-Grundrechte: Wie diese werden sie nur im einfachen Verfassungsprozessrecht als Beschwerde - grund genannt. Art. 104 LV weist dem Staatsgerichtshof ihren Schutz nicht als Aufgabe zu. Auch insoweit empfiehlt sich eine entsprechende Ergänzung der Landesverfassung. Im Übrigen spielen – bislang – die Grundrechte des Internationa - len Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 in der Judikatur des Staatsgerichtshofs keine Rolle. In der Schweiz werden sie weitestgehend vom Bundesgericht gleich behandelt wie die Grund rechte der 
EMRK.535 e)EWR-Rechte als tauglicher Beschwerdegrund? Eine weitere Zuspitzung der vorstehend skizzierten Problematik hin- sichtlich der Bestimmung des Kreises zulässiger Beschwerdegründe und der damit zusammenhängenden Thematik der Reichweite der Kon troll - kompetenz des Staatgerichtshofs nimmt das EWR-Recht in den Blick. aa)Das Problem Seit dem 1.5.1995 gilt das EWR-Abkommen im Fürstentum Liechten - stein.536In seiner Entscheidung vom 24. April 1997 hat der Staatsge - 122Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 533Art. 23 c StGHG ist eingefügt durch LGBl. 1999/46. 534Vgl. hierzu etwa Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rech - te und Fakultativprotokoll. CCPR-Kommentar 1989, Einführung Rn. 1 ff.; Ivo Schwan der, Schweizerische Bundesverfassung, Europäische Menschenrechtskon ven - tion, UNO-Menschenrechtspakte und weitere internationale Konventionen zum Schutze der Menschenrechte, 1999, S. 555 ff.; Klaus Stern, Staatsrecht III/2, S. 1544 ff. 535Vgl. etwa BGE 120 Ia 247 (254 f., E. 5 a); BGE 122 I 109 (114, E. 13); Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 245. – Zur deutschen Diskussion darüber, ob der Einzelne gegenüber seinem Staat sich auf die Pakte - rechte berufen kann, siehe mit weiteren Nachweisen Klaus Stern, Staatsrecht III/2, S. 1547 f., der dies selbst ablehnt. 536Zum Integrationsprozess Liechtensteins siehe etwa Thomas Bruha/Katja Gey-Rit - ter, Kleinstaat und Integration, AVR 36 (1998), 154 (161 ff.).
	        

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