Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

Position vertreten hat,529mutet die von ihm wie selbstverständlich in Anspruch genommene Schutzfunktion für die EMRK-Grund rechte – wie sinnvoll und wünschenswert dies auch ist!530– doch be merkenswert an.531Einwandfrei könnten die insoweit bestehenden verfassungsrecht - lichen Bedenken nur durch eine Erweiterung der Kompetenzzuweisung an Art. 104 Abs. 1 LV ausgeräumt werden. Eine solche Ergänzung könn- te entweder in einer expliziten Zuschreibung der entsprechenden Kon - troll kompetenz an den Staatsgerichtshof erfolgen oder aber durch eine verfassungsgesetzliche Formulierung wie in Art. 93 Abs. 2 GG, wonach – auf Liechtenstein übertragen – der Staatsgerichtshof ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig wird. Trotz dieser hier erneut wiederholten Bedenken ist allerdings fest- zuhalten, dass der Staatsgerichtshof die EMRK-Grundrechte nicht nur materiell, sondern auch verfahrensrechtlich wie verfassungsmässig ge- währleistete Rechte 
behandelt.532 d) Die Rechte des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 Nach Art. 23 c StGHG kann ein Beschwerdeführer in seiner Ver fas sungs - beschwerde auch die Verletzung der Rechte des Internationalen Pak tes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 als zuläs- 121 
Beschwerdegrund – Schutzobjekt der Verfassungsbeschwerde 529Siehe StGH 1985/11/V – Urteil vom 10. November 1987, LES 1988, 88 (89); StGH 1982/27 – Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 1983, 112 (113); StGH 1968/2 – Ent - schei dung vom 12. Juni 1968, ELG 1967–1972, 236 (238); StGH 1964/4 – Entschei - dung vom 22. Oktober 1964, ELG 1962–1966, 215 (217). 530Siehe auch Andreas Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 32: Die Grundrechte der Landesverfassung und die EMRK-Rechte gehören «sachlich …eng zusammen». 531Zur Kritik siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsord - nung, S. 35 f.; ders., Archiv des Völkerrechts 36 (1998), 140 (144 f). 532Auch in der Schweiz werden die Rechte der EMRK in verfahrensrechtlicher Hin - sicht wegen ihrer engen inhaltlichen Beziehung zu den verfassungsmässigen Rechten wie Grundrechte der Bundesverfassung behandelt; siehe nur Ulrich Häfe lin/Walter Hal ler, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Rn. 236 und 1969; dort auch der Hin - weis, dass diese verfahrensmässige Gleichbehandlung vor der 1992 erfolgten OG- Re vision vor allem dem Zweck diente, auch für die Geltendmachung einer Ver let - zung der EMRK für Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zu fordern. Seit 1992 hat die Vor schrift der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges für alle Arten von staatsrechtlichen Beschwerden Geltung (dazu Ulrich Häfelin/Walter Haller, aaO, Rn. 1987).
	        

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