Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

reichischen Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit, durch die der Schutz der Grundrechte einem besonderen Gericht als Aufgabe übertragen worden ist.492 bb)Der Katalog der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte Trotz dieser relativ stark positivistischen Konzeption steht keineswegs zweifelsfrei fest, welche Grundrechte zum Katalog der verfassungsmäs- sig gewährleisteten Rechte gehören und damit als Beschwerdegrund für die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung stehen. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs gehören zu den verfassungsmässig gewährleisteten Rech ten jedenfalls zunächst «zweifellos» die im IV. Hauptstück der Verfassung niedergelegten Grundrechte.493Schon die Überschrift des IV. Haupt stücks, in welchem gerade nicht von «verfassungsmässig ge- währleisteten Rechten» die Rede ist, zeigt, dass sich möglicherweise auch andere Bestimmungen der Verfassung als Rechtsgrundlage von In - di vidualrechten eignen, beispielsweise im Rahmen der Aufzählung der Staatsaufgaben oder im Kontext gewisser organisatorischer Grund - sätze.494 Der Staatsgerichtshof steht damit vor der Aufgabe, durch Inter pre - ta tion der in Frage kommenden Verfassungsbestimmungen deren mög- licherweise individualschützende Funktion zu ermitteln; denn Grund - rechte sind nur Verfassungsnormen, die subjektive Rechte gewährleis - 114Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren norm der Men schen würdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG – verknüpften besonderen Stu fen ar chi tektur Wolfram Höfling, in: Michael Sachs (Hrsg.), GG-Komm., Art. 1 Rn. 1 ff. 492Dazu bereits oben; vgl. ferner Theo Öhlinger, Die Grundrechte in Österreich, EuGRZ 1982, 216 (217, 238 f.); Edwin Loebenstein, Die Behandlung des öster- reichischen Grundrechtskataloges durch das Expertenkollegium zur Neuordnung der Grund- und Freiheitsrechte, EuGRZ 1985, 365 (379 f.); eingehend Walter Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich, 1999, S. 19 ff.; siehe auch schon die rechtsvergleichenden Überlegungen bei Hans Spanner, Aufgaben und Stil der deutschen und österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Hundert Jahre Verfassungsgerichtsbarkeit, 50 Jahre Verfassungsgerichtshof in Österreich, Felix Ermacora/Hans Klecatsky/René Marcic (Hrsg.), 1968, S. 143 (158 ff.). 493StGH 1984/14 – Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, 36 (38). 494StGH, aaO; anders die Entscheidung vom 30. Mai 1942 zum Privatschulunterricht; siehe Rechenschaftsbericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag für das Jahr 1942, S. 55 (58).
	        

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