Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

c) wegen Verletzung der Rechte des Internationalen Paktes für bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966». Durch die so vorgenommene Bestimmung des Kreises von Grund - rechts po si tio nen, die der Beschwerdeführer als tauglichen Beschwerde - grund im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen kann, wer- den einige Fragen aufgeworfen, die im Folgenden näher zu erörtern sind: Sie betreffen zum Einen den Begriff der verfassungsmässig gewährleiste- ten Rechte486und zum Zweiten die Problematik der normtextlichen Dif - fe renz zwischen Verfassungsprozessrecht von Verfassungsrang und ein- fachem Verfassungsprozessrecht.487Darüber hinaus bedarf näherer Be - trach tung, ob und inwieweit auch EWR-Rechte zum Schutzobjekt der liechtensteinischen Verfassungsbeschwerde 
gehören.488 b)Die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte aa)Begriff und Begriffsgeschichte Das liechtensteinische Grundrechtsverständnis ist geprägt durch eine starke rechtstechnische Formalisierung des Grundrechtsbegriffs. Weder der Verfassungstext noch die einfache Rechtsordnung kennen den Ter - mi nus «Grundrechte». Stattdessen ist die Rede von «verfassungsmässig gewährleisteten Rechten» (z.B. Art. 104 Abs. 1 LV). Hier wird das öster- reichische Vorbild489ganz besonders deutlich.490In Österreich ist die po- sitivistische Verselbständigung der Grundrechte gegenüber ihrem philo- sophisch-geschichtlichen Fundament wohl am konsequentesten vollzo- gen worden.491Dies wiederum hängt eng zusammen mit dem öster- 113 
Beschwerdegrund – Schutzobjekt der Verfassungsbeschwerde 486Dazu im Folgenden b). 487Dazu im Folgenden c). 488Dazu unten d). 489Siehe Art. 144 B-VG. 490Dazu auch Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die EMRK, in: Peter Geiger/Arno Waschkuhn (Hrsg.), Liechtenstein, S. 91 (110). 491Vgl. demgegenüber die Konzeption des Grundgesetzes, das ebenfalls in Art. 1 Abs. 3 GG die strikte Positivität der Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht betont, in Art. 1 Abs. 2 GG aber die unauflösliche Verbindung zu überpositiven Men schen rech ten betont; zu dieser – zusätzlich mit der Grund- und Fundamental -
	        

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