Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

schwer im vorstehend erläuterten Sinne nichts zu tun hat. Vielmehr han- delt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die man im Anschluss an die deutsche Terminologie als «allgemeines Rechtsschutzinteresse» bzw. «Rechtsschutzbedürfnis» bezeichnen kann.455Es handelt sich um einen groben Filter, der die evident sinnlose Inanspruchnahme des Staats gerichtshofs verhindern helfen soll.456Sofern sich eine solche miss - bräuchliche Beschwerde nicht schon auf den (spezielleren) anderen Stufen der Zulässigkeitsprüfung als unzulässig bzw. gleichsam hilfswei- se als unbegründet erweist,457kann das fehlende «allgemeine Rechts - schutz interesse» der letzte Ausweg sein. Dieser Filter ist allerdings be- hutsam zu 
handhaben. d)Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren? Unter Prozessstandschaft ist nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grund sätzen die prozessuale Geltendmachung fremder Rechte im eige- nen Namen zu verstehen.458Da Legitimationsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde die Betroffenheit in eigenen Grundrechten ist, kann niemand wegen der Verletzung von Grundrechten anderer Verfas - sungs beschwerde erheben.459Nur der selbst betroffene Grundrechts in - ha ber ist demnach auch im Hinblick auf ein Verfassungsbeschwerde - verfahren prozessführungsbefugt. Fragestellungen dieser Art spielen in der Judikatur des Staatsgerichtshofs bislang nur selten eine Rolle. Der 107 
Persönliche Voraussetzungen 455Vgl. Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Bundesverfassungsgericht, Rn. 452. – Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 306, sieht im Erfor - der nis des Rechtsschutzbedürfnisses ein «prozessrechtlich orientiertes Rechtsmiss - brauchs verbot». 456In einem geradezu gegenläufigen Sinne wird der Gedanke des Rechtsschutz interes - ses in StGH 1987/10 – Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, 102 (104) zur Geltung ge- bracht: «Der Antrag erscheint in der Notfrist nach Art. 104 LVG in Berücksichti - gung der Besonderheit des Falles in Wahrung des Rechtsschutzinteresses fristge- recht gestellt». 457In dem soeben genannten Fall des StGH 1995/12 – Urteil vom 31. Oktober 1995, LES 1996, 55 (58), hat der StGH die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde we- gen Rechtsmissbrauchs dahinstehen lassen und ist in eine materielle Prüfung einge- treten, die zu dem Ergebnis kam, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfassungsverletzungen nicht vorlagen. 458Matthias Cornils, Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren, AöR 125 (2000), 45 (46). 459Ernst Benda/Eckart Klein, Verfassungsprozessrecht, Rn. 581.
	        

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