Volltext: Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof

der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne/der Beschwerdebefugnis erfüllen. Verlangt werden muss vielmehr, dass die 
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzungbesteht.418Das ist immer dann anzunehmen, wenn nicht eindeutig ausgeschlossen ist, dass die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Grundrechte durch die angegriffenen staatli- chen Massnahmen verletzt sein können.419Dabei kann diese sog. Mög - lich keitstheorie zur Anwendung gelangen sowohl im Blick auf die Frage der Einschlägigkeit eines grundrechtlichen Schutzbereichs als auch hin- sichtlich des Aspekts der Rechtfertigung eines Eingriffs in einen grund- rechtlichen Tatbestand.420Dies bedeutet indes nicht, dass bereits in der Zu lässigkeitsprüfung eine eingehende Erörterung der Frage stattzufin- den habe, ob tatsächlich ein Eingriff in den sachlichen Gewähr leistungs - bereich eines Grundrechts vorliegt.421 Der Sache nach hat auch der Staatsgerichtshof – etwa im Interesse eines Ausschlusses querulatorischer Beschwerden – vielfach auf das Erfor dernis der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung abgestellt.422 So hat er etwa ausgeführt, für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation im engeren Sinne sei es ausreichend, wenn eine Gemeinde im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Verletzung ihrer verfas- sungsmässigen Rechte geltend mache. Ob ihr in dem betroffenen Rechts be reich tatsächlich Autonomie zukomme, stelle nicht eine Frage der Zu läs sigkeit, sondern der Begründetheit der Verfassungsbe schwer - de dar.423 Gerade die Überlegungen zur Beschwerdelegitimation im engeren Sinne/Beschwerdebefugnis von Gemeinden im Verfassungsbeschwerde - 100Zulässigkeitsvoraussetzungen 
im Verfassungsbeschwerdeverfahren 418Siehe dazu im Blick auf die deutsche Rechtslage etwa Dieter Dörr, Die Verfassungs - be schwerde in der Prozesspraxis, 2. Aufl., S. 81, Rn. 172. 419In Anlehnung an eine Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 11); dazu mit umfangreichen Nachweisen auch Helge Sodan, in: Helge Sodan/Jan Ziekow, VwGO, § 42 Rn. 371. 420Siehe auch Helge Sodan, aaO, § 42 Rn. 370. 421In diesem Sinne aber wohl Kuno Frick, Die Gewährleistung der Handels- und Ge - we rbe freiheit nach Art. 36 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 1998, S. 216; dazu zu Recht ablehnend Hilmar Hoch, Rezension, LJZ 1999, 51 (53ff.). 422Siehe bspw. StGH 1990/10 – Urteil vom 22.11.1990, LES 1991, 40 (42); StGH 1991/8 – Urteil vom 19.12.1991, LES 1992, 96 (97); StGH 1998/25 – Urteil vom 24. November 1998, LES 2001, 5 (6). 423StGH 1998/27 – Urteil vom 23. November 1998, LES 1999, 291 (293 f.) unter Be - zug nahme auf seine Entscheidung StGH 1996/45.
	        

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