Volltext: Fabriks-Ordnung

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Fabriks Ordnung. 
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Z 1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird die Zeit 
des Anfanges und Schlusses der Arbeit den Arbeitern durch den Aufseher bekannt gemacht. — 
Mittags ist gesetzliche Ruhestunde. Zum Zehne- und Vesper-Brot wird dagegen keine Ruhezeit 
Jestattet, wohl darf aber jeder Arbeiter von morgens 9 bis 91 Uhr und abends 924 Uhr 
bis 4 Uhr an seinem Platze etwas genießen, ohne jedoch die Maschine stillstehen zu lassen. 
Nach dieser Zeitfrist soll nichts mehr weder zum Essen noch zum Trinken abgeholt werden, bei 
einer Strafe von 5 kr. für Dawiderhandelnde. 
F 2. Kinder, welche ihrer Schulpflicht nicht genügt haben, finden in der Fabrik keine 
Aufnahme, ebenso solche jugendliche Arbeiter, die das 14. Jahr noch nicht erreicht haben. — 
Die beschäftigten Kinder werden zu leichten körperlichen Arbeiten angehalten, wie überhaupt in 
»er Fabrik niemand mehr zugemutet wird, als er mit gutem Willen leisten kann. 
Während des Winterhalbjahres ist es jedem wiederholungsschulpflichtigen Kind gestattet, 
die Handwerker-, beziehungsweise Industrieschule zu besuchen, doch ist hievon dem Obermeister 
borher Meldung zu machen. 
F 83. Vor Beginn der Arbeit wird mit der Dampfpfeife das Zeichen gegeben und 
werden diejenigen, die 5 Minuten nach dem Pfeifen kommen mit 5kr., für 10 Minnten mit 10 kr. 
hestraft und wird für alles weitere Zuspätkommen 14 Tag und darüber in Abzug gebracht. 
F 4. Ohne eingeholte Erlaubnis des Aufsehers soll niemand an den für die Arbeit 
hestimmten Tagen wegbleiben, oder zwischen der Zeit die Arbeit verlassen. Zuwiderhandelnde 
verden im Verhältnis der versäumten Zeit bestraft. 
8 5 Waͤhrend der Mittagszeit ist es keinem Arbeiter gestattet, sich in der Fabrik 
aufzuhalten; diejenigen, welche sich das Mittagessen bringen lassen, haben sich in das angewiesene 
Lokal zu begeben. 
8 6. Die Auszahlung der Arbeitslöhne geschieht alle 14 Tage und die Abrechnung 
vird ebenfalls 14 Tage vor derselben geschlossen, so daß der Lohn fuͤr diese 12 Arbeitstage 
wenn ein Feiertag dazwischen fällt nur 11 Tage) als Guthaben zurückbleibt, welches der Ar— 
Feiter bei einstigem Austritte nach vorhergegangener vorschriftsmäßigen Aufkündigung laut nächst⸗ 
olgendem J zu beziehen hat. 
F 7.“* Es soll gegenseitig 4wöchentliche Aufkündigung beobachtet werden und können die 
Aufkundigungen nur am Zahltage geschehen; damit jedoch das Geschäft keine allzugroßen 
Stoörungen erleidet, so können nie mehr als 6 Personen zusammen künden; melden sich mehr 
als 6 Personen, so haben diejenigen, welche sich zuerst beim Webermeister haben einschreiben 
lassen, den Vorrang. Tritt ein Arbeiter ohne Kuͤndigung aus, so verliert er seine Ansprüche 
auf das in vorstehendem F erwähnte Guthaben. Begeht der Arbeiter einen großen Fehler, so 
st der Arbeitgeber berechtigt, denselben sofort zu entlassen. 
8 8. Jeder Arbeiter erhält seinen Lohn in einem Paquet und ist auf der Außenseite 
der Betrag und etwaige Abzüge für Wohnung ꝛc. verzeichnet. Der Lohn wird abends aus— 
bezahlt und sind Reklamationen noch an demselben Tage zu machen. Im andern Falle finden 
dieselben keine Berücksichtigung. 
Mühleholz, 5. September 1884. 
8 9. Gs ist bei Strafe plötzlicher Verabschiedung keinem Arbeiter erlaubt, fremde oder 
hekannte Personen, welche nicht in der Fabrik arbeiten, in die Arbeitssäle oder sonstigen Fabrik— 
»äume einzuführen. 
8 10. Kein Arbeiter soll ohne Not seinen Platz verlassen, sondern soll ruhig ohne Ge— 
räusch und fleißig seiner Arbeit warten, gute Ordnung und Reinlichkeit, sowie Sorgfalt bei der 
hm anvertrauten Maschine beobachten. 
F 11. An den Maschinen darf von keinem Arbeiter eigenmächtig etwas verändert 
werden. Jeder ist aber verpflichtet, allenfallsige Mängel an der ihm anvertrauten Maschine dem 
Aufseher anzuzeigen, welcher für augenblickliche Abhilfe derselben besorgt sein wird. 
8 12. Beschädigungen, die aus Nachlässigkeit an den Maschinen oder an den Waren, 
in dem Gebäude felbft, oder an irgend einem andern Gegenstand verübt werden, wer überhaupt 
een Fabrikbesitzer in einen Schaden versetzt, ist hiefür verantwortlich und muß dafür eine an— 
zemessene Vergütung leisten. — Beschädigungen aus Mutwillen haben neben Schadenersatz 
ÿntlassung zur Folge. — Sollte bei einer vorgefundenen Beschädigung der Täter nicht bekannt 
sein, so werden die an dem Orte der Beschädigung zunächst befindlichen Personen, welche die— 
selbe sehen oder hören mußten, zum Ersatz angehalten. 
F 12. Kein Arbeiter, der nicht dazu beauftragt ist, darf ein Licht anzünden oder aus— 
öschen, ebenso darf in den Fabriksräumen weder geraucht, noch dürfen Zündhölzchen, Tabaks— 
feifen, Cigarren und Laternen mitgenommen werden. Die Laternen sollen nirgends als beim 
Portier angezündet und ausgelöscht · werden. 
F 14. Die Abtritte müssen stets reinlich gehalten werden; wer dieselben verunreinigt, 
zerfällt in eine Strafe von 5—10 kr. zu Gunsten des Anzeigers oder desjenigen, der zur 
steinigung beauftragt ist. 
F 15. Die Arbeiter haben nach beendigter Arbeit ruhig nach Hause zu gehen und sich 
auf der Straße weder lärmend, noch auf irgend eine Weise Aergernis erregend zu betragen. 
Zuwiderhandelnde werden mit Geld bis zu 20 kr. und im Wiederholungsfalle mit Entlassung bestraft. 
8 16. Sämtliche Abzüge fallen, falls sie nicht als Ersatz für verdorbene Arbeit oder 
Material dienen, der Krankenkassa anheim. 
8 17. Sämtlichen Arbeitern ist es zur strengen Pflicht gemacht, sich stets ehrbar und 
sittlich zu betragen. Der Fabriksbesitzer wird sich namentlich auch für gute Aufführung außer 
dem Hause, was die Ehre des Geschäftes und das Wohl der Untergebenen erfordert, tunlichst 
interefsieren, die Verheirateten zu einem haushälterischen Benehmen anhalten, sittenloses und 
leichtsinniges Betragen nirgends dulden, Zuwiderhandelnde mit Entlassung bestrafen; dagegen 
solche, die sich durch gutes Betragen auszeichnen, in vorkommenden Faͤllen stets berücksichtigen. 
F 18. Zum Wohle der Arbeiter ist eine Krankenkassa gegründet, bei welcher sich jeder, 
nach Vorschrift der Statuten dieser Kassa beteiligen muß; der Stand der Krankenkassa wird 
alle 3 Monate veröffentlicht. 
Vorstehende Fabriksordnung wurde genehmigt. 
Vaduz, den 30. November 1884. 
Regiernung des Fürstentums Fiechtenstein. 
Meeh. Weberei Vaduz. 
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Buchdruckerei J. Kuhn, Buchs-Werdenbe 
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