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Fabriks Ordnung.
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Z 1. Die Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird die Zeit
des Anfanges und Schlusses der Arbeit den Arbeitern durch den Aufseher bekannt gemacht. —
Mittags ist gesetzliche Ruhestunde. Zum Zehne- und Vesper-Brot wird dagegen keine Ruhezeit
Jestattet, wohl darf aber jeder Arbeiter von morgens 9 bis 91 Uhr und abends 924 Uhr
bis 4 Uhr an seinem Platze etwas genießen, ohne jedoch die Maschine stillstehen zu lassen.
Nach dieser Zeitfrist soll nichts mehr weder zum Essen noch zum Trinken abgeholt werden, bei
einer Strafe von 5 kr. für Dawiderhandelnde.
F 2. Kinder, welche ihrer Schulpflicht nicht genügt haben, finden in der Fabrik keine
Aufnahme, ebenso solche jugendliche Arbeiter, die das 14. Jahr noch nicht erreicht haben. —
Die beschäftigten Kinder werden zu leichten körperlichen Arbeiten angehalten, wie überhaupt in
»er Fabrik niemand mehr zugemutet wird, als er mit gutem Willen leisten kann.
Während des Winterhalbjahres ist es jedem wiederholungsschulpflichtigen Kind gestattet,
die Handwerker-, beziehungsweise Industrieschule zu besuchen, doch ist hievon dem Obermeister
borher Meldung zu machen.
F 83. Vor Beginn der Arbeit wird mit der Dampfpfeife das Zeichen gegeben und
werden diejenigen, die 5 Minuten nach dem Pfeifen kommen mit 5kr., für 10 Minnten mit 10 kr.
hestraft und wird für alles weitere Zuspätkommen 14 Tag und darüber in Abzug gebracht.
F 4. Ohne eingeholte Erlaubnis des Aufsehers soll niemand an den für die Arbeit
hestimmten Tagen wegbleiben, oder zwischen der Zeit die Arbeit verlassen. Zuwiderhandelnde
verden im Verhältnis der versäumten Zeit bestraft.
8 5 Waͤhrend der Mittagszeit ist es keinem Arbeiter gestattet, sich in der Fabrik
aufzuhalten; diejenigen, welche sich das Mittagessen bringen lassen, haben sich in das angewiesene
Lokal zu begeben.
8 6. Die Auszahlung der Arbeitslöhne geschieht alle 14 Tage und die Abrechnung
vird ebenfalls 14 Tage vor derselben geschlossen, so daß der Lohn fuͤr diese 12 Arbeitstage
wenn ein Feiertag dazwischen fällt nur 11 Tage) als Guthaben zurückbleibt, welches der Ar—
Feiter bei einstigem Austritte nach vorhergegangener vorschriftsmäßigen Aufkündigung laut nächst⸗
olgendem J zu beziehen hat.
F 7.“* Es soll gegenseitig 4wöchentliche Aufkündigung beobachtet werden und können die
Aufkundigungen nur am Zahltage geschehen; damit jedoch das Geschäft keine allzugroßen
Stoörungen erleidet, so können nie mehr als 6 Personen zusammen künden; melden sich mehr
als 6 Personen, so haben diejenigen, welche sich zuerst beim Webermeister haben einschreiben
lassen, den Vorrang. Tritt ein Arbeiter ohne Kuͤndigung aus, so verliert er seine Ansprüche
auf das in vorstehendem F erwähnte Guthaben. Begeht der Arbeiter einen großen Fehler, so
st der Arbeitgeber berechtigt, denselben sofort zu entlassen.
8 8. Jeder Arbeiter erhält seinen Lohn in einem Paquet und ist auf der Außenseite
der Betrag und etwaige Abzüge für Wohnung ꝛc. verzeichnet. Der Lohn wird abends aus—
bezahlt und sind Reklamationen noch an demselben Tage zu machen. Im andern Falle finden
dieselben keine Berücksichtigung.
Mühleholz, 5. September 1884.
8 9. Gs ist bei Strafe plötzlicher Verabschiedung keinem Arbeiter erlaubt, fremde oder
hekannte Personen, welche nicht in der Fabrik arbeiten, in die Arbeitssäle oder sonstigen Fabrik—
»äume einzuführen.
8 10. Kein Arbeiter soll ohne Not seinen Platz verlassen, sondern soll ruhig ohne Ge—
räusch und fleißig seiner Arbeit warten, gute Ordnung und Reinlichkeit, sowie Sorgfalt bei der
hm anvertrauten Maschine beobachten.
F 11. An den Maschinen darf von keinem Arbeiter eigenmächtig etwas verändert
werden. Jeder ist aber verpflichtet, allenfallsige Mängel an der ihm anvertrauten Maschine dem
Aufseher anzuzeigen, welcher für augenblickliche Abhilfe derselben besorgt sein wird.
8 12. Beschädigungen, die aus Nachlässigkeit an den Maschinen oder an den Waren,
in dem Gebäude felbft, oder an irgend einem andern Gegenstand verübt werden, wer überhaupt
een Fabrikbesitzer in einen Schaden versetzt, ist hiefür verantwortlich und muß dafür eine an—
zemessene Vergütung leisten. — Beschädigungen aus Mutwillen haben neben Schadenersatz
ÿntlassung zur Folge. — Sollte bei einer vorgefundenen Beschädigung der Täter nicht bekannt
sein, so werden die an dem Orte der Beschädigung zunächst befindlichen Personen, welche die—
selbe sehen oder hören mußten, zum Ersatz angehalten.
F 12. Kein Arbeiter, der nicht dazu beauftragt ist, darf ein Licht anzünden oder aus—
öschen, ebenso darf in den Fabriksräumen weder geraucht, noch dürfen Zündhölzchen, Tabaks—
feifen, Cigarren und Laternen mitgenommen werden. Die Laternen sollen nirgends als beim
Portier angezündet und ausgelöscht · werden.
F 14. Die Abtritte müssen stets reinlich gehalten werden; wer dieselben verunreinigt,
zerfällt in eine Strafe von 5—10 kr. zu Gunsten des Anzeigers oder desjenigen, der zur
steinigung beauftragt ist.
F 15. Die Arbeiter haben nach beendigter Arbeit ruhig nach Hause zu gehen und sich
auf der Straße weder lärmend, noch auf irgend eine Weise Aergernis erregend zu betragen.
Zuwiderhandelnde werden mit Geld bis zu 20 kr. und im Wiederholungsfalle mit Entlassung bestraft.
8 16. Sämtliche Abzüge fallen, falls sie nicht als Ersatz für verdorbene Arbeit oder
Material dienen, der Krankenkassa anheim.
8 17. Sämtlichen Arbeitern ist es zur strengen Pflicht gemacht, sich stets ehrbar und
sittlich zu betragen. Der Fabriksbesitzer wird sich namentlich auch für gute Aufführung außer
dem Hause, was die Ehre des Geschäftes und das Wohl der Untergebenen erfordert, tunlichst
interefsieren, die Verheirateten zu einem haushälterischen Benehmen anhalten, sittenloses und
leichtsinniges Betragen nirgends dulden, Zuwiderhandelnde mit Entlassung bestrafen; dagegen
solche, die sich durch gutes Betragen auszeichnen, in vorkommenden Faͤllen stets berücksichtigen.
F 18. Zum Wohle der Arbeiter ist eine Krankenkassa gegründet, bei welcher sich jeder,
nach Vorschrift der Statuten dieser Kassa beteiligen muß; der Stand der Krankenkassa wird
alle 3 Monate veröffentlicht.
Vorstehende Fabriksordnung wurde genehmigt.
Vaduz, den 30. November 1884.
Regiernung des Fürstentums Fiechtenstein.
Meeh. Weberei Vaduz.
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Buchdruckerei J. Kuhn, Buchs-Werdenbe
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