Ferner ist erwähnt, dass eine im schweizerischen Handelsregister eingetra-
gene Gesellschaft nur dann gelöscht werden kann, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass die Gläubiger befriedigt oder ihre Forderungen sichergestellt
sind, oder wenn die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind. «Bis
die Gläubiger befriedigt sind oder ihre Forderungen sichergestellt sind, kann
die Gesellschaft für diese in der Schweiz betrieben werden.»10 Die gleichen
vorerwähnten Bestimmungen sind auch in der schweizerischen Handelsregis-
terverordnung (HRegV) zu finden. 11
Damit wird deutlich, dass sowohl im Fürstentum Liechtenstein als auch in
der Schweiz ähnliche Bestimmungen bestehen und in beiden Ländern der
Schutz der Gläubiger an erster Stelle steht. Obwohl nicht ausdrücklich im
Gesetz erwähnt, dürfte auch in der Schweiz die Erstellung und Vorlage einer
Bilanz unumgänglich sein. Denn nur so ist letztendlich glaubhaft dargelegt,
dass keine Gläubiger vorhanden sind oder aber zumindest deren Forderungen
durch entsprechende Aktiven sichergestellt sind. Ein zusätzlicher Schutz der
Gläubiger ist die Tatsache, dass die Gesellschaft für Forderungen, welche
zum Zeitpunkt der Sitzverlegung nicht sichergestellt waren, weiterhin in der
Schweiz zu betreiben ist.12 Dadurch ist gewührleistet, dass allfällige Gläubi-
ger durch die Unterstellung der Gesellschaft unter auslándisches Recht keine
ihrer bisherigen Rechte verlieren.
Als Nachweis, dass die Gesellschaft nach der Sitzverlegung nach auslündi-
schem Recht fortbesteht, genügt in der Praxis die Vorlage eines gültigen Han-
delsregisterauszuges beziehungsweise eines entsprechenden Dokumentes.
Obwohl in den gesetzlichen Vorschriften nicht speziell erwähnt, sind auch
in der Schweiz einige Punkte aus steuerlicher Sicht zu beachten. In erster
Linie ist die von der Gesellschaft bis zur Emigration geschuldete direkte Bun-
dessteuer zu bezahlen. Bis diese Steuerschuld beglichen ist, haften die mit
10 Art. 164 IPRG
11 vgl. Art. 51 HRegV
12 vgl. Art. 164 IPRG