Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

ohne vorherige Auflösung ins Ausland ist vom Grundbuch- und Öffentlich- 
keitsregisteramt zu bewilligen, wenn neben den in Art. 234 PGR aufgeführten 
die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: 
a) das zuständige Organ der Verbandsperson hat über die Sitzverle- 
gung ins Ausland Beschluss zu fassen; 
b) dem Gesuch um Sitzverlegung ist bei rechnungslegungspflichtigen 
Verbandspersonen die letzte Bilanz samt Revisionsstellenbericht 
beizulegen; 
c) das inländisch zuständige Organ der Verbandsperson hat glaub- 
haft zu machen, dass die Gläubiger befriedigt oder ihre Forde- 
rungen sichergestellt sind, oder die Gläubiger haben schriftlich zu 
erklären, dass sie mit der Löschung einverstanden sind; 
d) es ist die Bestätigung der Steuerverwaltung vorzulegen, dass sämt- 
liche fälligen Steuern in Liechtenstein bezahlt sind. 
Gemäss Artikel 2 der Verordnung ist die Erteilung einer Bewilligung zur Sitz- 
verlegung gebührenpflichtig, wobei die Gebühr auf 600 Franken festgesetzt ist. 
Die Umsetzung der Verordnung über die Sitzverlegung wirft in der Praxis 
einige Fragen auf. 
So stellt sich in erster Linie die Frage, wer bei der entsprechenden Verbands- 
person das für die Sitzverlegung zuständige Organ ist. Da alle Verbandsper- 
sonen gesetzlich verpflichtet sind, ihren Sitz in den Statuten festzuhalten, sind 
für die Feststellung des zuständigen Organs bei einer Sitzverlegung die gesetz- 
lichen Bestimmungen über die Abänderung der Statuten zu beachten. Dem- 
nach hat die Beschlussfassung zur Sitzverlegung durch das jeweilige oberste 
Organ zu erfolgen, da dieses für die Änderung der Statuten zuständig ist. Dies 
ist insofern sinnvoll, da ein solcher Beschluss weitreichende Konsequenzen 
für die Rechte und Pflichten der Kapitalgeber, aber auch für die Verbandsper- 
son selbst haben kann. Für die Frage nach dem obersten Organ der einzelnen 
Verbandspersonen sei an dieser Stelle auf die entsprechende Literatur zum 
liechtensteinischen Gesellschaftsrecht verwiesen.
	        

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