Volltext: Die liquidationslose Sitzverlegung einer liechtensteinischen Verbandsperson ins Ausland

Die Gläubiger sind anlässlich der Aufforderung nach Ziffer 3 auf 
dieses Recht hinzuweisen; 
5. bei rechnungspflichtigen Verbandspersonen sind die Jahresrechnung und 
der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres samt Prüfungsbericht, die 
vom Grundbuch- und Offentlichkeitsregisteramt im Sinne von Art. 
956ff. PGR bekannt gemacht wurden, dem Gesuch beizulegen. Die 
Mitglieder und Gláubiger haben das Recht, diese Unterlagen einzu- 
sehen und die unentgeldiche Aushándigung von Abschriften zu ver- 
langen; 
6. die Verbandsperson hat eine Bescheinigung der Steuerverwaltung vorzu- 
legen, aus der hervorgeht, dass sämtliche fälligen Steuern in Liechten- 
stein bezahlt sind. 
Interessant ist die Tatsache, dass sowohl in vorerwühnter Ziffer 4 als auch in 
Art. 234 Abs. 3 PGR der Schutz der Gläubiger speziell erwähnt ist. Gemäss 
Art. 234 Abs. 3 PGR kann niümlich eine Verbandsperson wegen Verlegung 
des Sitzes ins Ausland nur gelóscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, 
dass nach Massgabe von Abs. 2 Ziff. 4 die Gläubiger befriedigt oder deren 
Forderung angemessen sichergestellt sind oder dass die Gläubiger mit der 
Löschung einverstanden sind. Dies zeigt, dass dem Gläubigerschutz bei einer 
Sitzverlegung eine sehr hohe Bedeutung zukommt. Dies ist insofern wichtig, 
da die Gläubiger je nachdem, welchem ausländischen Recht die Gesellschaft 
nach der Sitzverlegung unterstellt ist, im Vergleich zur bisherigen Situation 
in ihren Rechten wesentlich benachteiligt sein können. Aus diesem Grund ist 
der Gläubigerschutz sehr weitreichend. 
Nebst den bereits vorstehend erwähnten Artikeln des Gesetzes sind Verfah- 
ren und Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Sitzverlegung in einer 
separaten Verordnung geregelt. Die Regierung hat dementsprechend am 
11. Februar 2003 die Verordnung über die Sitzverlegung einer inländischen 
Verbandsperson ins Ausland erlassen. Darin werden neben den in Art. 234 
PGR aufgeführten Voraussetzungen noch weitere Kriterien genannt. Art. 1 
der Verordnung lautet: Die Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson
	        

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