Die Gläubiger sind anlässlich der Aufforderung nach Ziffer 3 auf
dieses Recht hinzuweisen;
5. bei rechnungspflichtigen Verbandspersonen sind die Jahresrechnung und
der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres samt Prüfungsbericht, die
vom Grundbuch- und Offentlichkeitsregisteramt im Sinne von Art.
956ff. PGR bekannt gemacht wurden, dem Gesuch beizulegen. Die
Mitglieder und Gláubiger haben das Recht, diese Unterlagen einzu-
sehen und die unentgeldiche Aushándigung von Abschriften zu ver-
langen;
6. die Verbandsperson hat eine Bescheinigung der Steuerverwaltung vorzu-
legen, aus der hervorgeht, dass sämtliche fälligen Steuern in Liechten-
stein bezahlt sind.
Interessant ist die Tatsache, dass sowohl in vorerwühnter Ziffer 4 als auch in
Art. 234 Abs. 3 PGR der Schutz der Gläubiger speziell erwähnt ist. Gemäss
Art. 234 Abs. 3 PGR kann niümlich eine Verbandsperson wegen Verlegung
des Sitzes ins Ausland nur gelóscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass nach Massgabe von Abs. 2 Ziff. 4 die Gläubiger befriedigt oder deren
Forderung angemessen sichergestellt sind oder dass die Gläubiger mit der
Löschung einverstanden sind. Dies zeigt, dass dem Gläubigerschutz bei einer
Sitzverlegung eine sehr hohe Bedeutung zukommt. Dies ist insofern wichtig,
da die Gläubiger je nachdem, welchem ausländischen Recht die Gesellschaft
nach der Sitzverlegung unterstellt ist, im Vergleich zur bisherigen Situation
in ihren Rechten wesentlich benachteiligt sein können. Aus diesem Grund ist
der Gläubigerschutz sehr weitreichend.
Nebst den bereits vorstehend erwähnten Artikeln des Gesetzes sind Verfah-
ren und Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Sitzverlegung in einer
separaten Verordnung geregelt. Die Regierung hat dementsprechend am
11. Februar 2003 die Verordnung über die Sitzverlegung einer inländischen
Verbandsperson ins Ausland erlassen. Darin werden neben den in Art. 234
PGR aufgeführten Voraussetzungen noch weitere Kriterien genannt. Art. 1
der Verordnung lautet: Die Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson