•ein Assoziationsabkommen (Art. 310 EGV) in diversen Formen, beispielsweise –binnenmarktähnlich wie das EWR-Abkommen mit den EFTA- Ländern (Norwegen, Island, Liechtenstein), –mit der Perspektive einer Zollunion wie die Assoziations ab - kom men mit Malta und Zypern, –mit der Perspektive einer EU-Mitgliedschaft wie die Europa- Ab kommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern in den 1990er Jahren (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumä nien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Un - garn) oder mit Griechenland (1961) und der Türkei (1963), oder –die den Balkanstaaten (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Jugo - slawien, Kroatien, Mazedonien) angebotenen Stabilisierungs- und Asso ziie rungsabkommen (ohne Beitritts- aber mit Frei han - dels per spek tive, allerdings gelten die Balkanstaaten seit Ende November 2000 als «potentielle Beitrittskandidaten»), •ein bilaterales Freihandelsabkommen wie mit der Schweiz (Art. 133 EGV)197, •die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ohne Beitritts- aber mit Freihandelsperspektive (Art. 133 EGV) mit den «europäi- schen» Staaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (Belarus, Moldova, Russland, Ukraine) und •die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ohne Beitritts- oder Freihandelsperspektive (Art. 133 EGV) mit den «asiatischen» Staaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (Armenien, Aser - baidschan, Georgien, Kasachstan, Krigisien, Usbekistan und künf- tig vielleicht mit Tadschikistan und Turkmenistan). Die WTO-Bestimmungen setzen den Rahmen für die Abkommen der Union mit Drittstaaten. Mit Industriestaaten kommen aufgrund der WTO-Prinzipien der Meistbegünstigung und Reziprozität nur Handels - abkommen in Betracht, die gebundene GATT-Zölle und nicht-tarifäre Handelshemmnisse reduzieren (und allen WTO-Mitgliedern zugute kommen), oder aber meist bilaterale GATT-kompatible Freihandels- 86Flexible
Integration 197 Die bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU von 1999 beruhen auf unter- schiedlichen Rechtsgrundlagen.