Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

schafts organe. Mit anderen Worten, vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union nahmen immer alle Mitgliedstaaten am Ent schei - dungsprozess teil. Die Regierungskonferenz von Maastricht kam jedoch nicht umhin, mehrere 
ad hocAusnahmen zu sanktionieren. Für die Kodifizierung der differenzierten Integration wurde später im Amsterdamer Vertrag eine konservative Flexibilisierungsformel ge- wählt. Immerhin gelten für die verstärkte Zusammenarbeit einiger Mitgliedstaaten die gleichen institutionellen Regeln wie für eine einheit- liche Integration. Damit soll einerseits einer Aufweichung gemeinschaft- licher Entscheidungsstrukturen vorgebeugt werden. Andererseits ergibt sich keine automatische, sukzessive Vergemeinschaftung intergouverne- mentaler Zusammenarbeitsstrukturen, wie dies ursprünglich für die zweite und dritte Säule erhofft worden war. Differenzierte Integration ersetzt den Grundsatz der einheitlichen Fortbildung des 
Acquisnicht, sondern wurde als zusätzlicher integrationspolitischer Ansatz aner- kannt. Durch die Einbindung der Kommission wird das gemeinschaftli- che Element betont und die Gefahr einer Aushöhlung des 
Acquisabge- schwächt. Dennoch besteht ein relativ weiter Spielraum, was die Inter - pre tation der in den Klauseln genannten Bedingungen anbelangt. Die in der vorgängigen Debatte oft diskutierte Kondition der Solidarität 
der Avant gardemit den Mitgliedstaaten, die zwar integrationswillig aber nicht -fähig sind, hat im Amsterdamer Vertrag keine Aufnahme gefun- den. Die Aussicht auf die Osterweiterungen dürfte hierbei wohl eine Rolle gespielt haben. Die Flexibilitätsbestimmungen schweigen sich auch über die Auswirkungen verstärkter Zusammenarbeit auf die exter- nen Kompetenzen der Union aus.187 Die wichtigsten in Nizza beschlossenen Vertragsänderungen betref- fen die Abschaffung des nationalen Vetorechts, die Ermöglichung ver- stärkter Zusammenarbeit in der GASP und die Verringerung der mini- malen Teilnehmerzahl auf acht Mitgliedstaaten. Sie werden zwar einige Vereinfachungen mit sich bringen, der differenzierten Integration in der EU sind jedoch nach wie vor Grenzen gesetzt. Die willkürlich anmu- tende Festlegung auf mindestens acht Staaten wird dadurch relativiert, 82Flexible 
Integration 187 Ehlermann (1997, 379–380) ist der Ansicht, dass die Gemeinschaft unter Umständen für die beteiligten Mitgliedstaaten neue Kompetenzen zum Abschluss internationa- ler Abkommen mit Drittstaaten (AETR-Effekt) erwerben könnte. Vgl. dazu Tuytschaever 1999, 170–183.
	        

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