Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Subsidiaritätsprinzip auf die Bereiche der nicht-ausschliesslichen Zu - stän digkeit beschränkt. Die Meinungen darüber, was als ausschliessliche Gemeinschaftskompetenz anzusehen ist, gehen auseinander, unbestritten gehören jedoch die gemeinsame Handelspolitik einschliesslich der Zoll - tarife, die Erhaltung der Fischbestände, das interne Organisations- und Verfahrensrecht, die Währungspolitik sowie Elemente der Ver kehrs po li - tik dazu.178Die von einer verstärkten Zusammenarbeit ausgeschlossenen Politikfelder sind somit relativ weit gefasst. Eine engere Zu sam men ar beit wäre beispielsweise vorstellbar in Bezug auf höhere sozial-, umwelt-, gesundheits- und konsumentenschutzpolitische Mindest stand ards, die Steuerpolitik oder Forschungsprogramme.179Es dürfte insbesondere auch an den Fall gedacht worden sein, dass für Teile der von der dritten in die erste Säule übertragenen Bereiche der Innen- und Justiz poli tik nach der fünfjährigen Übergangsfrist eventuell keine volle Ver ge mein schaf - tung beschlossen wird. Dies betrifft die Bestimmungen unter dem neuen Titel IV «Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr» sowie das Protokoll zur Inte gra tion des Schengen-Acquis. Die teilweise Übertragung von Kompetenzen aus der dritten in die erste Säule war nur möglich, weil dem Vereinigten Königreich und Irland, welche die Schengener Übereinkommen betref- fend den Abbau von Grenzkontrollen nicht unterzeichnet hatten, sowie Dänemark komplexe Ausnahmeregelungen gewährt wurden.180Beim «Pro tokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union» handelt es sich sozusagen um einen ersten An - wen dungsfall verstärkter Zusammenarbeit im Amsterdamer Vertrag selbst. Jene Mitgliedstaaten, die in einem Politikbereich des EG-Vertrages eine verstärkte Zusammenarbeit anstreben, richten einen Antrag an die Euro päische Kommission, welche dem Rat einen entsprechenden Vor - schlag unterbreiten kann. Tut sie dies nicht, muss sie eine Begründung abgeben. Der Rat ermächtigt die betroffenen Staaten nach Anhörung des 76Flexible 
Integration 178Vgl. Calliess/Ruffert 1999, 313–317. 179Europäisches Parlament 1997, 69. Vgl. auch Milner/Kölliker 2000. 180Dänemark entstehen aus Titel IV nur völkerrechtliche Verpflichtungen und es steht dem Land frei zu entscheiden, ob es die künftige Weiterentwicklungen nachvollzie- hen möchte. Grossbritannien und Irland können beantragen, dass einzelne oder sämtliche Bestimmungen des Acquisauf sie Anwendung finden sollen, und sie kön- nen sich auf Wunsch auch an seiner Weiterentwicklung beteiligen.
	        

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