Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

setzt sich paritätisch aus Mitgliedern des Rates und der Kommission einer seits und Regierungsvertretern des Assoziationsstaates andererseits zusammen und fasst die Beschlüsse einstimmig. Der Assoziationsrat kann bestimmte Aufgaben auf einen Assoziationsausschuss übertragen und wird in manchen Fällen von einem Parlamentarischen Ausschuss unterstützt. Auch die Streitschlichtung wird vorrangig vom Asso zia - tions rat wahrgenommen. Soweit dies zu keinem Ergebnis führt, kann ein 
ad hocSchiedsgericht bestellt werden, sofern nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, den EuGH anzurufen.544Eine unmittelbare Wirkung von Be stimmungen des Abkommens ist möglich, und die Assoziationsbe - stim mun gen haben als «integrierender Bestandteil der Gemeinschafts - rechts ordnung» auch am Vorrang vor entgegenstehenden innerstaat - lichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten teil.545Eine Assoziation wäre zwar weniger dynamisch als der EWR oder ein Zollanschluss mit automatischer Anwendung des 
Acquis,würde dem assoziierten Staat aber mehr Selbst- bzw. Mitbestimmung sichern. Für die Übernahme neuer Bestimmungen müssen entsprechende Beschlüsse gefasst werden, wobei auch Regelungen möglich sind, die vom Gemeinschaftsrecht ab- weichen. Art. 310 EGV legt für die Ausgestaltung einer Assoziation kei- nen Maximal- oder Minimalgehalt fest, wodurch eine grosse Anpas - sungs fähigkeit gewahrt wird.546 Die grösste Anziehungskraft der Assoziierung sowohl für die EG/EU als auch für die Nicht-Mitgliedstaaten liegt in ihrer Flexi - bili tät. Assoziationsabkommen können verschiedene Formen an- nehmen und gemäss den Bedürfnissen und Interessen der EG/EU und des Möchte gern-Assoziierten gestaltet werden. Diese Flexibi li - tät geht zurück auf die vagen Bestimmungen des Römer Vertrags.547 222Schlussfolgerungen 
544Bei gemischten Abkommen gilt die Auslegungskompetenz des EuGH i.d.R. für Be - stimmungen, für welche die Gemeinschaft eine ausschliessliche oder konkurrierende Aussenkompetenz besitzt, aber nicht für Vorschriften, die sich allein auf eine Kom - pe tenz der Mitgliedstaaten beziehen. 545Dies gilt auch für entgegenstehendes Sekundärrecht der Gemeinschaft, aber nicht für Primärrecht. Die direkte Anwendbarkeit von Beschlüssen des Assoziationsrats kann im Abkommen ausdrücklich angeordnet (oder ausgeschlossen) werden. Schwarze 2000, 2420–2423. 546Schön 1994, 52. 547Phinnemore 1999, 21.
	        

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