Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Regelung der EU- Erwei terung von 1995. Art. 78, 104 und 130 der Beitrittsakte462ver- pflichteten Schweden und Finnland, mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 von der EFTA-Konvention sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurückzutreten. Anstelle dieser Freihandelsabkommen sollte die Gemeinschaft neue Ab - kom men mit den baltischen Staaten aushandeln. Für den Fall, dass letz- tere zum Zeitpunkt des Beitritts der nordischen Länder noch nicht in Kraft sein würden, bestimmten Art. 105 und 131 der Beitrittsakte, dass die Gemeinschaft die erforderlichen Massnahmen treffen würde, um die Fortsetzung des Marktzugangs der baltischen Staaten zum schwedischen und finnischen Markt zu ermöglichen. Das Weiterbestehen bilateraler Zollanschlussverträge entspricht auch den Erfahrungen anderer Kleinststaaten (vgl. Kap. 4.2). Trotz der Voll endung der Zollunion der Europäischen Gemeinschaft 1968 blieben aufgrund von Art. 307 EGV die Zollanschlüsse Monacos an Frankreich und San Marinos an Italien (bis zur Zollunion mit der EU) in Kraft.463 Andorra war im Unterschied zu Monaco und San Marino nicht von Beginn an Teil des EU-Zollgebiets. Aufgrund bilateraler Absprachen konnten jedoch andorranische Ursprungswaren zollfrei nach Frankreich ausgeführt und französische Produkte, später auch EU-Produkte, zoll- frei nach Andorra importiert werden. Diese zollrechtlichen Verein ba - run gen wurden von der Gemeinschaft gemäss Art. 307 EGV toleriert. Die Kommission wies 1978 in Beantwortung einer parlamentarischen An frage darauf hin, dass Frankreich allfällige Unvereinbarkeiten zu be- heben hätte, dass diese aber in Anbetracht des beschränkten Volu mens sowieso einen ausserordentlich geringen Einfluss auf die Gemein schaft hätten.464Demgegenüber wurde beim EU-Beitritt Spaniens, mit wel- chem Andorra nicht-EU-konforme Abmachungen über zollfreie Kon - tin gente unterhielt, in der Beitrittsakte festgehalten, dass binnen zwei Jahren eine Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Gemein - schaft und Andorra erarbeitet werden solle, welche an die Stelle der ein- 191 
Optionen der liechtensteinischen Integrationspolitik 462Europäische Union 1994. 463Stapper 1999, 34, 47. Allerdings herrschte damals noch die mittlerweile überholte Rechts meinung vor, der EU-Vertrag sei via Art. 299(4) EGV (Wahrnehmung der aus- wärtigen Beziehungen durch einen Mitgliedstaat) anwendbar. 464Europäisches Parlament 1978.
	        

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