Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

teralen Sektorabkommen Rechte gegenüber den Vertragsparteien einräu- men soll, bedarf des Einverständnisses aller Beteiligten. Die Sektorabkommen der Schweiz mit der Europäischen Union würden dazu führen, dass die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied engere Beziehungen zur EU als zu den EFTA-Staaten unterhalten würde. Die schweizerische Regierung bot deshalb an, die Vertragsinhalte (abgesehen vom Forschungsabkommen) reziprok auf ihre EFTA-Partner auszudeh- nen. Infolgedessen beschlossen die EFTA-Minister im Juni 1999, als die bilateralen Abkommen Schweiz-EU unterzeichnet wurden, die Stock - hol mer Konvention zu aktualisieren.426Gleichzeitig sollten die klassi- schen Konventionsbestimmungen modernisiert und durch Bereiche der neuen Generation (Dienstleistungen, Investitionen und geistiges Eigen - tum) ergänzt werden.427Bereits heute gehen einige Abkommen der EFTA mit Drittstaaten über den klassischen industriellen Freihandel und damit über den bisherigen Integrationsgrad der EFTA-Staaten un- tereinander hinaus. Aufgrund der Überschneidungen zwischen dem EWR-Regime und dem bilateralen Regime EU-Schweiz (sowie der rele- vanten WTO-Abkommen) wurde die EFTA-Konvention somit nach vierzig Jahren erstmals vollumfänglich überarbeitet. Dank der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins hält sich der Anpas - sungs bedarf im bilateralen Verhältnis zur Schweiz in Grenzen, und grund sätzlich kann das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem ver- einfacht werden.428Die entsprechenden Verhandlungen in der Ge misch - ten Kommission sollen möglichst Ende 2001 zum Abschluss gebracht wer den, so dass die bilateralen Anpassungen parallel zu den Sektor ab - kom men der Schweiz mit der EU und zur neuen EFTA-Konvention in Kraft treten können.429Die wichtigsten Änderungen werden im Folgen - den kurz 
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Optionen der liechtensteinischen Integrationspolitik 426EFTA 1999. 427Insbesondere sollten die Entwicklungen in der WTO (Dienstleistungshandel, Geis - ti ges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, Investitionen, staatliche Beihilfen) und die Verpflichtungen in den Freihandelsabkommen der EFTA-Länder mit Drittstaaten «nachvollzogen» werden. Vgl. Marxer 2000. Die Schweiz strebt in wei- teren Verhandlungen mit der EU ebenfalls eine allgemeine Liberalisierung der Dienstleistungen auf der Grundlage des Acquisan. 428Eine erste Vereinfachung ergab sich bereits 1999 bezüglich der parallelen Anwen - dung des schweizerischen Post- und Fernmelderechts und des EWR-Rechts durch die Auflösung des Postvertrags. 429Zu den bilateralen Abkommen siehe Felder und Kaddous 2001.
	        

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