Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

EWR-Abkommen nur am Rande berührt wurden.356In manchen Dienst leistungsmärkten wurde nicht nur die «parallele Verkehrs fähig - keit» zugelassen, sondern zugleich eine weitreichende Liberalisierung in Angriff genommen.357In der Telekommunikation und bei den Finanz - dienst leistungen (z.B. Versicherungen und Investmentfonds) wurden damit neue Geschäftsbereiche erschlossen.358 Die Vereinbarung mit der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer von 1963 wurde um die parallele Anwendbarkeit von schweizerischem und EWR-Recht erweitert und dahingehend ergänzt, dass Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen ge- genüber EWR-Staatsangehörigen nur noch für denjenigen Staat gelten, der die Wegweisung oder Einreisesperre erlassen hat.359Die Verein ba - rung über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staats angehörigen von 1963 wurde in Bezug auf die Aufenthaltsregelung (Nachzug der Familienangehörigen unabhängig von deren Staats ange - hö rig keit), den Berufszugang für selbständig Erwerbende mit Nieder las - sungs bewilligung (ausser Rechtsanwälte, Notare und medizinische Berufe)360und den Grundstückserwerb für Schweizer mit Niederlas - sungs bewilligung angepasst, um dem mit der Schweiz vereinbarten Grundsatz der Gleichbehandlung nachzukommen.361Dieses Prinzip soll verhindern, dass Schweizer Bürger in Liechtenstein im Verhältnis zu EWR-Angehörigen benachteiligt werden. Eine gemeinsame schweize- risch-liechtensteinische Erklärung sieht vor, in dem Masse, als Liech ten - stein Liberalisierungsschritte für EWR-Angehörige vornimmt, Möglich - kei ten der weiteren gegenseitigen Gleichstellung der jeweiligen Staats an - ge hörigen zu prüfen. In einer zusätzlichen Absichtserklärung sicherten sich Liechtenstein, der Bund, einige Kantone und wenige sanktgallische 147 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 356Für Details siehe Schweizerischer Bundesrat 1994, 661–728; und Regierung des Für - s ten tums Liechtenstein 1994. Die in einem Zusatzprotokoll zum Zollvertrag neu ge- regelte Produktehaftpflicht und die Ergänzungsvereinbarung zum Patent schutz - vertrag (Schutzzertifikate) wurden nicht an die Existenz des EWR-Abkommens geknüpft. 357Vgl. Dietrich/Lipp/Meissl 1999. 358Regierung des Fürstentums Liechtenstein 1995, 115–138. 359Liechtenstein 1995e. Liechtenstein kann zudem beantragen, dass gegen einen be- stimmten EWR-Angehörigen eine Einreisesperre auch für die Schweiz verhängt wird. 360Zusätzlich zu den Vereinbarungen von 1994 haben Schweizer mit Niederlassung in Liechtenstein im Jahr 2000 Zugang zum Treuhänderberuf erhalten. 361Liechtenstein 1995d.
	        

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