Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

dür fen. Im Bereich des Warenverkehrs werden somit 
Acquis communau - taireund Acquis helvétiquenebeneinander angewendet und zwar so, dass für die Beziehungen Liechtensteins mit dem Europäischen Wirt - schafts raum EWR-Recht massgebend ist, während im Verhältnis zur Schweiz und anderen Nicht-EWR-Staaten wie bisher Schweizer Recht bestimmend ist. Aufgrund der nicht kontrollierten schweizerisch-liech- tensteinischen Grenze muss verhindert werden, dass nach Liechtenstein importierte Produkte aus dem EWR, die nicht schweizerischen Vor - schrif ten entsprechen, in die Eidgenossenschaft gelangen. Ein solches Umgehungsproblem besteht für nicht-EWR-konforme Schweizer Produkte nicht, da die Grenzkontrollen zwischen Liechtenstein und Österreich weiterbestehen und für liechtensteinische Exporte in den EWR eigene Ursprungsnachweise ausgestellt werden. Die «parallele Verkehrsfähigkeit» umfasst eine Regelung der Pro - duk te standards (technische Vorschriften, Etikettierung, Normierung, Zulassung etc.), des Zollverfahrens zwischen der Schweiz und Liech ten - stein sowie des Ursprungswesens.345Liechtenstein hat ein Amt für Zoll - wesen, eine autonome Technische Prüf-, Mess- und Normen stelle und eine Kontrollstelle für die Zulassung von EWR-Heilmitteln346errichtet sowie im Verkehr mit den EWR-Staaten die EWR-Ursprungs be zeich - nung eingeführt. Eine Anpassung der Ursprungsregeln zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten (EFTA-Konvention und Freihan dels - abkommen EG-Schweiz) erleichterte u.a. auch die Abfertigung von Liech tensteins Aussenhandel durch die schweizerischen Zollämter im Auf trag des Amtes für Zollwesen.347Eine vollständig im EWR (ein - schliesslich Liechtensteins) erzeugte bzw. ausreichend bearbeitete Ware 143 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 345Vgl. Baur 1996, 83–101. 346Das Fürstentum Liechtenstein hat das EWR-Recht im Bereich der Heilmittel in sei- ner Gesetzgebung umgesetzt, und im Verhältnis zur Schweiz ist das Prinzip der «parallelen Verkehrsfähigkeit» anwendbar. Sofern ein liechtensteinischer Betrieb in der Schweiz Arzneimittel vertreiben will, braucht er eine Bewilligung des Schwei ze - rischen Heilmittelinstituts (ehemalige Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel). Das Institut kann für Liechtenstein auch die Begutachtung und Prüfung für die Genehmigung zum Vertrieb von EWR-Arzneimitteln in Liechtenstein übernehmen. 3471997 wurde die europäische Ursprungskumulierung eingeführt, um die verschiede- nen Freihandelsabkommen zwischen der EU, den EFTA-Staaten und den mittel- und osteuropäischen Staaten (sowie seit 2000 der Türkei) untereinander zu verbinden. Das neue System gewährleistet den gleichen Ursprung für die Erzeugnisse aller teil- nehmenden Staaten und lässt sie damit an den gleichen tarifären Vorteilen teilhaben.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.