Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

stärkte Zusammenarbeit einiger Staaten. Trotzdem ist eine gewisse Flexi - bilität auszumachen. Beispielsweise berührt das EWR-Abkommen nach Art. 121 EWRA die nordische Zusammenarbeit und die schweizerisch- liechtensteinische Regionalunion nicht. Dies gilt auch für eine Weiter - ent wicklung anderer bilateraler Verträge, denn der Europäische Wirt - schafts raum lässt die Vertragsschlusskompetenz («treaty-making power») der Vertragsparteien prinzipiell unberührt. Für die Ålandinseln war in Art. 126(2) EWRA vorgesehen, dass das Abkommen nur nach einer entsprechenden Notifikation der finnischen Regierung anwendbar ist und dass die Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienst leis - tungs freiheit sowie des Grundstückserwerbs weiterhin Gültigkeit haben (vgl. Kap. 3.2.1). Zu erwähnen ist auch die Sonderlösung Liechtensteins im Bereich des freien Personenverkehrs, welche neben einem zeitlichen Aufschub auch eine Überprüfungsklausel vorsieht. Die derzeit geltende Über- gangsregelung läuft noch bis Ende 2006.324Liechtenstein hat zwar gra- duelle Liberalisierungen durchgeführt mit dem Ziel der Gleichbe hand - lung von EWR-Staatsangehörigen, kann aber weiterhin die Zuwande - rung quantitativ kontrollieren. Der EWR-Rat anerkannte 1995, dass das Fürstentum über ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Cha - rak ters verfügt und bereits einen ungewöhnlich hohen ausländischen Anteil an seiner Wohn- und Erwerbsbevölkerung aufweist.325Er be- stätigte in diesem Zusammenhang das vitale Interesse Liechtensteins an der Wahrung seiner nationalen Identität. Der Erwerb von Grund eigen - tum durch EWR-Bürger ist 1999 nach Ablauf der Übergangsfrist libera- lisiert worden. Ein weiteres Beispiel für die Flexibilität im EWR ist die Ende 1996 erfolgte Assoziierung Norwegens und Islands mit den Schengener Über - einkommen. Diese beiden Länder gehören zusammen mit Schweden, Finnland und Dänemark zu der seit 1957 bestehenden Nor di schen Pass - union, welche die Passkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen aufge- hoben hat. Die Assoziierung wurde nach dem Inkraft treten des Vertrags von Amsterdam in einem neuen Übereinkommen zwischen Island, Norwegen und der EU geregelt, welches das EWR-Abkommen nicht 132Fallstudie 
Liechtenstein 324Vgl. Regierung des Fürstentums Liechtenstein 1999b. 325EWR-Rat 1995, 80.
	        

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