Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

der gegenseitigen Anerkennung äquivalenten Rechts zugunsten 
des Acquisund schraubten bald auch ihre zahlreichen Ausnahmeforderun - gen zurück oder wandelten sie in Übergangsfristen und Schutz mecha - nis men (Art. 112ff. EWRA) um.317Mit dem 
Acquiswurde auch das zentrale EU-Prinzip der Nichtdiskriminierung übernommen (vgl. Kapitel 5.1.1).318 Der EWR-Vertrag versucht eine möglichst weitgehende Homo ge ni - tät des Wirtschaftsraums mit dem Autonomieanspruch der Euro päi schen Union und der EFTA-Staaten zu verbinden. Nach dem «Zwei-Pfeiler- Modell», welches sich gegenüber dem EFTA-Wunsch nach ge mein samen Institutionen («Ein-Pfeiler-Modell») durchsetzte, sorgt jede Seite durch ihre eigenen Organe für die Erfüllung des EWR-Rechts (Art. 108ff. EWRA). Um Kompatibilitätskonflikte zwischen dem EU- und dem EFTA-Regime zu vermeiden, mussten die EFTA-Staaten ihre Assozia - tion durch eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA Surveillance Authority ESA) und einen EFTA-Gerichtshof ausbauen. In der Ge - meinschaft sorgen die Kommission und der Europäische Gerichtshof der EU (EuGH) für die Einhaltung des EWR-Abkommens, in den EFTA- Staaten die ESA und der EFTA-Gerichtshof. Beide Behör den informie- ren und konsultieren ihr jeweiliges Gegenstück. Der EWR ist somit in die EU und die EFTA (mit Ausnahme der Schweiz) eingebettet. Als der EWR geschaffen wurde, gab es aufgrund der dominanten Stellung der EU heftige Konflikte über die Art dieses «nestings».319Die unabhängigen EFTA-Institutionen verleihen dem Europäischen Wirt schafts raum für die EFTA/EWR-Staaten einen «quasi-supranationalen» Charakter, auch wenn die Prinzipien der direkten Anwendbarkeit und des Vorrangs des EWR-Rechts gegenüber nationalem Recht nicht eindeutig geregelt sind, da die nordischen EFTA-Länder der dualistischen und die alpinen der 129 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 317Ein paar wenige Ausnahmen bestätigen die Regel der Übernahme des Acquis:Die EFTA-Staaten erhielten die Möglichkeit, Fernsehwerbung für Alkohol zu verbieten, und Norwegen und Island durften Restriktionen für Direktinvestitionen, insbeson- dere bei Schiffswerften und Fischereiflotten, aufrechterhalten. Zu den Verhand lun - gen siehe Gstöhl 1994; Pedersen 1994, 33–78. 318Des weiteren schlug sich das EU-Prinzip der Solidarität in einem EFTA-Finan zie - rungs mechanismus zur Verringerung regionaler sozio-ökonomischer Unterschiede sowie in bilateralen Konzessionen im Bereich von Landwirtschaft und Fischerei nieder (Art. 115ff. EWRA), und die Loyalitätspflicht findet sich in Art. 3 EWRA wieder. 319Dupont 1998, 158.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.