Volltext: Flexible Integration für Kleinstaaten?

stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrecht - lichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die Gemeinschafts ver - träge eine neue Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte ein- geschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (...). Die wesent- lichen Merkmale der so verfassten Rechtsordnung der Ge mein - schaft sind ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen.273 Es gibt keine Standardklassifikation der «Verfassungsprinzipien» der EU.274Neben den bereits erwähnten rechtlichen Grundsätzen des Vorrangs von Gemeinschaftsrecht vor nationalem Recht sowie der un- mittelbaren Geltung und direkten Anwendbarkeit von EG-Regeln sol- len hier nur kurz die wichtigsten Leitlinien aufgeführt werden. Der Am - ster damer Vertrag schreibt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit in Art. 6(1) EUV fest. Art. 49 EUV bestimmt, dass jeder europäische Staat, der diese Grundsätze achtet, beantragen kann, Mitglied der Union zu werden. Art. 4(1) EGV beinhaltet zudem seit Maastricht den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, und das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ist in Amsterdam um den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung er- gänzt worden (z.B. Art. 2 EUV und 2 EGV). Das wichtige Prinzip der Nichtdiskriminierung ist u.a. in Art. 12 EGV explizit verankert. Danach müssen alle Staatsangehörigen von EU- Mitgliedstaaten gleich behandelt werden. Art. 2 und 3(2) EGV verlangen zudem die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Gemein - schafts bereichen. Art. 5 EGV stipuliert seit dem Maastrichter Vertrag die 113 
Liechtensteins integrationspolitisches Regimegeflecht 273Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 1991, I–6102. 274Die Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaftsorganen folgt nicht dem staatsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung. Es entspricht vielmehr einem System von checks and balances,bei dem die Mitgliedstaaten versuchen, ihren Einfluss zu si- chern.
	        

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