Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

«(Die) Aussage (des Beschwerdeführers) mag als stillose journalisti- sche ‹Entgleisung› aufgefasst werden, jedoch nicht als zu bestrafen- der Angriff gegen die verfassungsmässige Ordnung des Staates. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, die rechtsstaatlichen und de mokratischen Grund lagen des Staates würden durch den Kom - men tar des Be schwer de führers gefährdet. § 248 Abs. 1 StGB stellt somit im vorliegenden Fall keine für die Einschränkung seiner Mei - nungs freiheit inhaltlich genügende gesetzliche Grundlage dar ... Sämtliche Meinungs äusse run gen, auch diejenigen von Journalisten, haben sich an diesen vorgegebenen Rahmen der Interessen der Öf- fentlichkeit an der Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze zu hal- ten. Im vorliegenden Fall werden aber keine unmittelbar konkreti- sierbaren, insbesondere der Persönlich keits sphäre zuzuordnenden Rechte anderer verletzt. Auch die genannten öffentlichen Interessen gebieten für vorliegende Situationen keinen strafrichterlichen Schutz. Das Vorliegen eines genügenden, die Bestra fung des Be - schwer de führers legitimierenden öffentlichen Interesses ist daher zu verneinen.» Und der Staatsgerichtshof hielt weiter fest: «Das Grundrecht der freien Meinungsäusserung ist ...für eine frei- heitlich-demokratische Staatsordnung konstitutiv, denn es ermög- licht erst die ständige Auseinandersetzung, den Kampf der Mei nun - gen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grund - lage jeder Freiheit überhaupt (BVerfGE 7, 208). In diesem dynami- schen Pro zess der Willensbildung in einem Gemeinwesen spielt die freie Presse eine besonders wichtige Rolle, indem sie nicht nur als Übermittlerin «objektiver» Informationen dient, sondern durch die inhaltliche Kom men tierung und Bewertung von Ereig nissen die öffentliche Meinung mit gestaltet. In einer Demokratie darf aber die Mehrheit kein Recht beanspruchen, die Minderheit zum Schweigen zu bringen, um missliebige Ansichten zu unterdrücken (BGE 101 Ia 258). Deshalb sind gerade politische Äusserungen, die Institutionen des Staates kritisieren, in dem Masse zu tolerieren, als sie kein recht- lich geschütztes Gut verletzen. Gerade die ideellen Grundwerte der Meinungs- und Pressefreiheit sind Voraussetzung zur Erkenntnis der Wahrheit, Mittel der Erziehung zur geistigen Toleranz und Hilfe gegen die Neigung der 100Daniel Thürer
	        

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