Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

reichs besteht schliesslich auch beim Grundrecht der persönlichen Frei - heit. Dies zeigt sich an der Rechtsprechung des deutschen Bundes ver - fassungsgerichtes, welches dieses Grundrecht sehr weit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit handhabt.71Demgegenüber umfasst der Schutz bereich der persönlichen Freiheit nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes analog derjenigen des schweizerischen Bundesge - richts neben der körperlichen und seelischen Integrität nur elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung.72Entsprechend kommt dem Grundrecht der persönlichen Freiheit im Gegensatz zum universellen Willkürverbot nur sehr eingeschränkt die Funktion eines Auffanggrundrechtes zu.73 Durch die Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs ins be - son dere der erwähnten drei Grundrechte Eigentumsgarantie, Recht auf den ordentlichen Richter und persönliche Freiheit konnte der Staats ge - richtshof den punktuellen Charakter des spezifischen Grund rechts - schutzes gegenüber dem generell geltenden Willkürschutz wahren. Ins - ge samt, so scheint mir, ist es somit dem Staatsgerichtshof in den letzten Jahren gelungen, eine differenzierte materielle Grundrechtsprechung zu entwickeln, ohne zu sehr in den Kompetenzbereich der ordentlichen Ge richte und der anderen Verfassungsorgane 
einzugreifen.74 Persönlicher Geltungsbereich der Grundrechte Neben dem Umfang des sachlichen Geltungsbereichs der Grundrechte hängt die Wirksamkeit des Grundrechtsschutzes wesentlich auch vom per sönlichen Geltungsbereich ab. Auch insoweit hat der Staatsgerichts - hof seine Rechtsprechung insbesondere seit anfangs der achtziger Jahre 81 
Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung 71Siehe Höfling, S. 112 mit Verweis auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 6,32; vgl. auch Müller, Elemente, S. 141. 72StGH 1996/4, LES 1997, 203 (206 Erw. 4.1); siehe auch schon StGH 1987/12, LES 1988, 4 (6 Erw. 6); zur Rechtsprechung des Bundesgerichts siehe etwa Müller, S. 7; zum auf die körperliche Bewegungsfreiheit beschränkten österreichischen Grundrecht auf per - sön liche Freiheit siehe Berka, S. 229 f. Rz. 397. 73Vgl. Frick, S. 326 f.; Auer/Malinverni/Hottelier, S. 538 Rz. 1106 ff. 74So auch die Einschätzung von Frick, S. 222 mit weiteren Literaturnachweisen. Vehe - ment anderer Ansicht ist Kohlegger, S. 73 f., welcher allerdings nach wie vor einen sub - jek tiven Willkürbegriff zu propagieren und die grundrechtsdogmatische Neuausrich - tung der StGH-Rechtsprechung generell als Irrweg zu beurteilen scheint; siehe auch derselbe, Rechtshilfe, S. 64 f.
	        

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