Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Gewerbefreiheit zumindest ansatzweise auf die betroffenen öffentlichen Interessen.24 Ein nächster wichtiger Schritt erfolgte anfangs der siebziger Jahre nun wieder im Bereich der Eigentumsfreiheit. Analog der schwei ze ri - schen Rechtsprechung wurde bei der Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen in dieses Grundrecht neben dem öffentlichen Interesse erst- mals auch – wenn auch eher formelhaft – auf den Verhältnismässig keits - grund satz Bezug 
genommen.25 Primat der Grundrechte In der zweiten Hälfte der achtziger Jahre schwenkte der Staatsgerichts - hof zunächst bei der Handels- und Gewerbefreiheit ganz auf die in der Schweiz und in Deutschland schon seit langem fest etablierten mate riel - len Prüfungskriterien für Grundrechtseingriffe ein. Danach ist bei Grund rechtseingriffen neben dem Vorliegen eines überwiegenden öffent lichen Interesses auch die Verhältnismässigkeit des Ein griffes dif - fe ren ziert nach den Kriterien der Geeignetheit, Erfor der lichkeit und Zumut barkeit zu überprüfen.26Als zusätzliches Eingriffs kriterium ist auch noch die sogenannte Kerngehaltsgarantie zu be achten.27Die Kernge halts- oder Wesensgehaltsgarantie hat ihren Ur sprung in Art. 19 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes, wonach der Wesens ge halt der Grundrechte schlechthin unantastbar ist.28Dieser dif fe renzierte Katalog von Prüfungskriterien wurde vom Staatsgerichts hof sukzessive auch auf 71 
Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung 24StGH vom 06.10.1960, ELG 1955–1961, 145 (148 f.); StGH 1970/2, ELG 1967–1972, 256 (261 Erw. 8). 25StGH 1973/1, teilweise abgedruckt in Stotter, S. 69 Nr. 10; siehe auch StGH 1974/14, in Stotter, S. 71 Nr. 15; StGH 1977/8, LES 1981, 48 (52); StGH 1987/11, LES 1988, 4 (5 Erw. 3); vgl. auch Höfling, Bestand, S. 108 und Fehr, S. 270 f. 26Siehe StGH 1985/11 v. 2.5.1988, LES 1988, 94 (99 f. Erw. 15 f.); StGH 1985/11 v. 5.5.1987, S. 6 ff. Erw. 3 ff.; StGH 1986/11, LES 1988, 45 (49 Erw. 5.5); siehe Höfling, Be stand, a.a.O. sowie Frick, S. 220. Gegenstand der beiden erstgenannten, die Zwangs - mit gliedschaft in der Gewerbegenossenschaft betreffenden Entscheidungen war neben der Handels- und Gewerbefreiheit im übrigen auch die Vereinsfreiheit; siehe Frick, S. 335 ff. 27StGH 1985/11 v. 5.5.1987, S. 7 Erw. 5; StGH 1986/11, LES 1988, 45 (49 Erw. 5.6) sowie StGH 1989/6, LES 1990, 43 (47 Erw. 2.1). 28Häberle, passim; vgl. auch Müller, Elemente, S. 141 f. sowie Berka, S. 153 f. Rz. 262.
	        

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