Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

ist»211, geht die Schutzwirkung des Grundrechts nicht über das Will kür - ver bot hinaus,212so dass der Staatsgerichtshof in diesem Fall lediglich den «groben» Willkürraster anwendet. Gleiches gilt für den Schutz be - reich des Gleichheitsgebots bei der Normenkontrolle. Hier deckt sich der Schutzbereich weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots, so dass sich die Prüfung des Staatsgerichtshofes in der Regel darauf be- schränkt, ob der Gesetzgeber gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Per sonen gruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt.213Dieser Vertretbarkeits mass - stab ist Ausdruck verfassungsgerichtlicher Zurückhaltung, die den Ge - stal tungsspielraum des Gesetzgebers nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. ihn respektiert, indem er dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trägt. d) Schlussfolgerung Aus diesen Ausführungen ist zweierlei ersichtlich: Einerseits ist es der Grund satz der Gewaltenteilung und andererseits ein funktionell-recht - licher Gesichtspunkt, der bei der Aufgabenteilung zwischen dem Staats - ge richtshof und den andern Gerichten zur Kompetenzabgrenzung her- angezogen wird. Die Thematisierung der Frage nach der Reichweite und dem Intensitätsgrad verfassungsgerichtlicher Nachprüfung von gericht- lichen Entscheidungen, wie sie der Staatsgerichtshof in seiner Recht spre - chung vornimmt, verdeutlicht zudem, dass neben der funktionalen Stellung des Staatsgerichtshofes in seinem Verhältnis zu den andern Ge - richten auch das materielle Grundrechtsverständnis214eine Rolle spielt. 60Herbert 
Wille 211StGH 1997/27, Urteil vom 2. April 1998, LES 1/1999, S. 7 (15). 212StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (5). 213StGH 1997/28, Urteil vom 29. Januar 1999, LES 3/1999, S. 148 (154) und StGH 1997/14, Urteil vom 17. November 1997, LES 5/1998, S. 264 (267). 214Vgl. etwa zum «materiellen Gehalt» des Art. 43 LV (Recht auf Beschwerde) StGH 1997/36, Urteil vom 2. April 1998, LES 2/1999, S. 76 (78 f.) und StGH 1998/19, Urteil vom 23. November 1998, LES 5/1999, S. 282 (286).
	        

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