Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Kor rektur des Gesetzgebers zusammen,184so dass der Staatsgerichtshof bei der Rechtsetzung für den «Vorrang der Legislative» eingetreten ist.185 Es gibt – wie ausgeführt – auch Aussagen, die zugunsten des Gesetz ge - bers Stellung beziehen, so dass die Rechtsprechung in dieser Hinsicht abzuwarten bleibt. Denn es obliegt dem Staatsgerichtshof als Verfas - sungs gerichtshof und nicht dem Gesetzgeber, darüber zu entscheiden, wo die Grenzlinie 
verläuft. 3. Staatsgerichtshof und die «andern» Gerichte186 a) Grundsatz Es ist konstante Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass mit Ver fas - sungs beschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätz - liche, volle instanzenmässige Prüfung und Sachentscheidung beim Staats - gerichtshof erlangt werden kann.187Der Staatsgerichtshof wird zwar auf diesem Wege häufig als «vierte Instanz» angerufen. Er hat je doch grund - sätzlich nicht die Funktion einer solchen Instanz. In der Entscheidung vom 24. Oktober 1996188sagt der Staatsgerichtshof, dass es nicht seine Aufgabe sei, als «vierte Sach- und Rechtsinstanz in Zivil sa chen zu fungie- ren». Im Gegensatz zum österreichischen Verfassungs ge richtshof habe er aber doch gemäss Art. 23 des Staatsgerichts hof ge set zes die Aufgabe, sämtliche mit Verfassungsbeschwerde angefochtene End ent scheidungen – also nicht nur Entscheidungen der Ver wal tungs be schwer deinstanz, sondern auch diejenigen des Obersten Gerichts hofes – auf ihre Ver fas - sungsmässigkeit zu überprüfen und allenfalls zu kassieren.189 54Herbert 
Wille 184StGH 1993/3, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 37 (38). 185StGH 1982/65/V, Urteil vom 15. September 1983, LES 1/1984, S. 3 (4). Siehe auch die Ausführungen vorne S. 49 ff. 186So die Formulierung gemäss Art. 28 StGHG. 187Vgl. StGH 1994/16, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/1996, S. 49 (55). 188StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1/1998, S. 6 (11). 189Vgl. auch StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, nicht veröffentlicht, S. 12 f., wo der Staatsgerichtshof ausführt: «Dabei ist der Staatsgerichtshof als Verfassungs ge richts - hof gerade keine weitere Rechts- und Tatsacheninstanz im Rahmen dieses jeweiligen voran ge gangenen Instanzenzuges. Vielmehr hat der Staatsgerichtshof im Verfassungs - be schwer deverfahren nach Art. 23 StGHG spezifisch zu prüfen, ob eine ihm vorgeleg- te Entscheidung gegen eines der von der Verfassung garantierten Grund rechte ver - stösst».
	        

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