Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

wenn der Gesetzgeber trotz der aus grundrechtlicher Sicht nicht unbe- denklichen Gesetzeslage längere Zeit nicht tätig würde. Es sei aber nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, die Regelung der revisionsbedürftigen Kon kursklassen in der Konkursordnung vorwegzunehmen. Der Ent - schei dungsfindungsprozess sei von zahlreichen, wesentlich auch politi- schen Faktoren abhängig. Hier sei primär der Einsatz des liechtensteini- schen Gesetzgebers gefragt, um eine ausgewogene Gesamtlösung zu finden.172 b) Tendenz zu einem gestalterischen Rollenverständnis ba) Ersatzgesetzgeber Nicht zu übersehen ist, dass in rechtsdogmatischer Hinsicht zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht in Bezug auf die Konkretisierung der Verfassung geradezu ein «systemimmanentes Spannungsver hält - nis»173besteht. Der Staatsgerichtshof hält denn auch die vorgezeichnete Linie nicht konsequent durch. Es sind zumindest Anzeichen vorhanden, wonach er sich mehr und mehr auch in einer gestaltenden Rolle sieht. So setzt sich der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. März 1993174über ein Verfassungsgesetz hinweg, das die Anpassung des alten bzw. geltenden Rechts an den neu geschaffenen Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau in Art. 31 Abs. 2 der Verfassung dem Gesetzgeber vor behalten hatte,175indem er dieser Übergangsbestimmung trotz des ausdrücklichen Gesetzgebungsauftrages «unmittelbare Wirkung» zuer- kannte.176Er hält sich nicht an diese klare und unmissverständliche Aussage des Verfassungsgesetzgebers, indem er den Gesetzgebungs auf - trag abschwächt und nur «grundsätzlich» gelten lässt, da der Gesetzge - bungs auftrag nicht als ein «verschleierter» Vorbehalt zum Grundsatz der 51 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 172StGH 1993/3, Urteil vom 23. November 1993, LES 2/1994, S. 37 (39). 173Hiesel, S. 3. 174StGH 1991/14, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 73 (75). 175Das Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992, LGBl 1992 Nr. 81, schreibt nämlich vor: «Über die Anpassung des geltenden Rechts an die Gleichberechtigung von Mann und Frau bestimmen die Gesetze.» 176Siehe StGH 1994/6, Urteil von 4. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 16 (19).
	        

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