Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

die von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz daraus gezogene Schluss fol - gerung nicht gelten, wonach bei entsprechendem Druck eine Einzonie - rung durchaus ortsplanerisch begründet sei. Eine solche Auffassung greife entschieden zu kurz und entziehe einer «sinnvollen Raumplanung weitgehend die Grundlage». Den Gesetzgeber erinnert er bei dieser Gelegen heit daran, dass eine Praxis, die «aufgrund der minimalen Besteuerung auf der Basis zumeist völlig überholter Steuer schätz werte eine Bodenhortung in grossem Ausmass ohne finanzielle Nach teile» er- mögliche, sowohl steuergesetz- als auch verfassungswidrig sei. Bisweilen greift der Staatsgerichtshof zum Mittel der Kritik, um eine Gesetzesänderung anzumahnen, wie dies beim Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege143gesche- hen ist. Der Staatsgerichtshof ist verschiedentlich auf Mängel im Ver wal - tungs verfahren gestossen. So plädiert er für eine Verbesserung des Rechts schutzes von Dritten im Rahmen der Privat wirt schafts ver wal - tung, die eine Totalrevision des «über 70 Jahre alten und den modernen Anforderungen an ein Verwaltungsverfahrensgesetz längst nicht mehr genügenden LVG» dringend erscheinen lasse»144 oder erachtet in einem spä teren Beschwerdefall eine «konsistentere Lösung des Kostener - satzes» im Verwaltungsgerichtsverfahren als wünschbar und macht er- neut darauf aufmerksam, dass eine «zügige Revision des veralteten LVG» vordringlich 
sei.145 V. Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit 1. Grundsätzliches und Problemstellung Der Staatsgerichtshof charakterisiert seine Tätigkeit als Rechtsprechung. Er versteht sich als Gericht, wenn er z.B. von einer «in Beziehung zur Ge richtsbarkeit zugewiesenen Stellung»146oder von der «höchstrichter- lichen Rechtsprechung»147oder von den dem Staatsgerichtshof zukom- 46Herbert 
Wille 143LGBl 1922 Nr. 24, LR 172.020. 144StGH 1996/5, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 141 (146). 145StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 3/1999, S. 158 (163). 146StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112 (113). 147StGH 1976/6, Gutachten vom 10. Januar 1977, ELG 1973–1978, S. 407 (409).
	        

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