Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

3. Leitfunktion136 Der Staatsgerichtshof ist aufgrund seiner Stellung als «oberste Instanz zur Beurteilung der Einhaltung der Verfassung»137eine Autorität. Seiner Rechtsprechung kommt eine Leitfunktion zu. Das heisst, dass sie für die Gestaltung der liechtensteinischen Rechtsordnung, wie überhaupt des Staats wesens insgesamt wegweisend ist. Seine Entscheidungen setzen nicht nur für den Einzelfall die Grenzen staatlicher Gewalt fest, sondern stecken bisweilen auch den verfassungsrechtlichen Rahmen ab, inner- halb dessen sich  Politik und Gesetzgebung bewegen und entwickeln können. In dieser Hinsicht lassen sich Beispiele anführen, in denen es der Staats gerichtshof unternimmt, die richtige, d.h. verfassungsmässige Rich tung anzuzeigen, um, wie dies etwa im Steuer-, Sozialversicherungs- oder Bürgerrecht geschehen ist, dem Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau zum Durchbruch zu verhelfen oder im Bau- und Planungs recht, um Fehlentwicklungen vorzubeugen oder sie zu korri- gieren. Der Staatsgerichtshof hat dem Steuergesetzgeber zu verstehen gege- ben, aus den Verfassungsgrundsätzen der Gleichheit und der Verhältnis - mässig keit der Steuer nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folge, dass er bei der progressiven Besteuerung Ehepaare im Verhältnis zu Alleinstehenden angemessen entlasten müsse.138Er hat auch das Ehe - paar rentensystem der Alters- und Hinterlassenenversicherung, das auf der traditionellen unterschiedlichen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau aufbaut, wonach der Mann das für den Familienunterhalt not- wendige Einkommen erzielt, während die Frau sich um Haushalt und Kin der kümmert, für verfassungswidrig gehalten. Ein solches Ehepaar - renten system verstosse nicht nur gegen den Geschlechter gleich heits - grund satz des Art. 31 Abs. 2 der Verfassung, sondern auch gegen den all- gemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 31 Abs. 1 der Verfassung, weil es Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren im Bereich der Erwerbs- und Vermögenssteuerveranlagung ungleich behandle, d.h. benachtei lige.139 44Herbert 
Wille 136Diesen Begriff verwendet der Staatsgerichtshof in StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (38). 137Dieser Ausdruck findet sich in StGH 1970/1, Gutachen vom 13. Juli 1970, ELG 1967–1972, S. 254 (256). 138StGH 1989/15, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 4/1990, S. 135 (139). 139StGH 1995/20, Urteil vom 24. Mai 1996, LES 1/1997, S. 30 (36).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.