Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

klären die zeitliche Verzögerung des Gesetzes. Wilhelm Beck schreibt im Kommissionsbericht zum Gesetzesentwurf über den Staatsgerichts - hof107: «Leider kann der Entwurf des obigen Gesetzes infolge Arbeits - über häufung der Behörden und des Verfassers zur verfassungsmässigen Behandlung dem Landtage erst jetzt unterbreitet werden.» Mit diesem Hinweis begegnet er auch einer gewissen Ungeduld, die sich in der Öf - fent lichkeit bemerkbar gemacht hatte.108Die Fertigstellung des Ge set - zes entwurfs datiert vom Oktober 1925, d.h. 4 Jahre nach Inkraft tre ten der Verfassung. 2. Einzelne Zuständigkeitsbereiche a) Abstrakte und konkrete Normenkontrolle aa) Abstrakte Normenkontrolle Ein Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig ganz oder zum Teil, mit Wirkung für jedermann, aufzuheben, kann von der Regierung oder einer Gemeindevertretung jederzeit gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 StGHG). Da es sich hierbei um ein selbständiges Verfahren handelt, das unabhän- gig von einem wegen eines konkreten Anlasses anhängigen Verfahrens erfolgt, wird sie im Schrifttum abstrakte Normenkontrolle genannt. Die abstrakte Normenkontrolle ist allerdings bedeutungslos geblieben. Dafür gibt es mehrere Gründe. Ein wesentlicher Grund stellt das Gut - achten des Staatsgerichtshofes dar, da es einen ähnlichen Zweck wie die abstrakte Normenkontrolle erfüllt. Regierung und Landtag können näm lich beim Staatsgerichtshof ein Gutachten einholen und die Ver fas - sungs- oder Gesetzmässigkeit von Rechtsnormen abklären lassen.109 Ver ord nungen können innerhalb einer Frist von einem Monat seit ihrer Publikation im Landesgesetzblatt von hundert Stimmfähigen als verfas- sungs- oder gesetzwidrig beim Staatsgerichtshof angefochten werden, ohne dass sie ein besonderes Interesse nachzuweisen hätten. Von dieser 36Herbert 
Wille 107«Kommissions-Bericht», LLA RE 1925/2255, S. 1. 108Zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes siehe Wille, Normenkontrolle, S. 43 ff. 109Art. 16 StGHG; vgl. Wille, Normenkontrolle, S. 90 ff.
	        

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