Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren oder die Art und den Um fang der Normenkontrolle betrifft, die in Österreich im Bundes- Verfassungsgesetz geregelt sind, ausgestaltet werden müssten. So hat der Verfassungsgeber die Ausgestaltung und prozessuale Durchsetzung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu einem grossen Teil dem einfachen Gesetz - geber überlassen. Es heisst denn auch in Art. 104 Abs. 1 der Verfassung 1921, dass ein Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes «im Wege eines besonderen Gesetzes» zu errichten sei. Dieser Gesetz ge - bungs auftrag beinhaltet einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Gefahr einfachgesetzlicher Überdehnung des verfassungsmässigen Zustän dig - keits bereiches des Staatsgerichtshofes ist 
gross.103 b) Redaktionelle Probleme und zeitliche Verzögerung So waren die beiden Gesetzesredaktoren Emil und Wilhelm Beck zum grössten Teil auf sich selbst gestellt. Sie fanden in der Verfassung kein in sich schlüssiges Konzept einer Verfassungsgerichtsbarkeit vor. Otto Ludwig Marxer analysiert die Ausgangslage wie folgt: «Über das zu er- lassende, ausführliche Gesetz herrscht in massgebenden Kreisen noch völlige Unklarheit und das bestätigt meine Ansicht, dass die Artikel der Verfassung bis heute nur fragmentarischen Charakter haben».104Die Redaktionsarbeit gestaltete sich mühsam. Der Staatsgerichtshof ist eine neue Institution. Emil und Wilhelm Beck konnten nicht auf entspre- chende Erfahrungen zurückgreifen. Sie konnten zwar das österreichi- sche Bundes-Verfassungsgesetz wie auch das Gesetz über den öster- reichischen Verfassungsgerichtshof zu Rate ziehen. Diese Regelungen entsprachen aber nicht in allen Belangen ihren Vorstellungen und konn- 34Herbert 
Wille 103Zur Problematik der einfachgesetzlichen Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes siehe Heinz Josef Stotter, Verfassungsrechtliche Probleme zum Kompetenzkatalog des Staats gerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, in: LJZ 1986, S. 167–171. In StGH 1982/37, Urteil vom 1. Dezember 1982, LES 4/1983, S. 112, hält der Staatsgerichtshof zu seiner Zuständigkeit fest: «Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes ist in Art. 104 der Verfassung verfassungsmässig umschrieben, dessen Funktionen sind darin ab - schliessend aufgezählt. Auch die im StGHG näher umschriebenen Kompetenzen sind nur solche, die in Art. 104 der Verfassung festgelegt sind.» Zur Kritik an der gutachter- lichen Tätigkeit des Staatsgerichtshofes siehe Wille, Normenkontrolle, S. 90 ff. 104Marxer, S. 79.
	        

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