Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

überbrückbarer Gegensätze» der Meinungen zu gelangen, wobei er sich dies in der Art vorstellt, dass der Standpunkt des Landtages und der «Regierung (Fürst)»96dem Volke «formuliert» zur Abstimmung vorge- legt worden wäre, was «in hohem Masse den Ideen der Demokratie ent- sprochen hätte»97. Er plädiert mit andern Worten für einen politischen Entscheid, den das Volk als Schiedsrichter zu fällen gehabt hätte. Otto Ludwig Marxer kritisiert, dass wir hier den Fall haben, dass ein Ge - richts hof «rechtsbildende Kraft» hat, dass «unser Staatsgerichtshof» in einzelnen Fällen durch seine «Entscheidungen» zum mindesten formell, «allgemein verbindliche Rechtssätze»98aufstellen könne, eine Tat sache, die unbedingt über die «natürlichen Grenzen» der Recht spre chung weit hinausgehe und in das nach der Verfassung «den Faktoren der Gesetz ge - bung ausdrücklich vorbehaltene Gebiet» eingreife. Dabei setzt er voraus, dass der Fürst an den Volksentscheid gebunden wäre und die Sanktion erteilen müsste. Die Konsequenz dieser Annahme hätte allerdings be- deutet, dass in diesem Fall dem Volk das Letztentscheidungs recht zuge- standen worden wäre. Otto Ludwig Marxer spricht sich in dieser Hin - sicht deutlich für den Vorrang der Demokratie gegenüber der Monarchie aus. Damit wäre der Kompromisscharakter der Verfassung 1921, die «unentschiedene»99Verfassungslage, überwunden worden. Da zu hat sich jedoch der Verfassungsgeber nicht durchringen können. Ein solches Ansinnen wäre wohl am Widerstand der konservativen Mehrheit in Landtag und Volk gescheitert. Josef Peer übernahm das Verfahren zur Verfassungsgewähr aus der Konstitutionellen Verfassung 1862, das nie zur Anwendung gelangte und bedeutungslos bleiben musste, obwohl ein möglicher Verfassungs - streit schon damals einem Gericht, dem Bundesschiedsgericht zugewie- sen worden war. Denn diese Regelung änderte – wie bereits ausgeführt – nichts an der Machtverteilung zwischen dem Monarchen und der Volks - ver tretung und war auch nicht geeignet, etwas zur Abgrenzung der Macht befugnisse zwischen Monarch und Volksvertretung beitragen zu 32Herbert 
Wille 96Marxer, S. 85. 97Marxer, S. 86 f. 98In diesem Zusammenhang gebraucht Marxer, S. 85, den Terminus «authentische Inter - pre ta tion». 99Wille, Monarchie und Demokratie, S. 190.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.