Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

talisiert werden und auch deren Akte auf ihre Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetzen überprüft werden, wie dies eine Forderung der Zeit gewesen ist. Es ist daher ein Staatsgerichtshof als entscheidende Instanz zur Sicherung der Grundrechte der Bürger notwendig. Die Begegnung mit dem Regime der Konstitutionellen Verfassung 1862 hatte bei Wilhelm Beck nachhaltige Spuren hinterlassen. Eine der entscheidenden Verfassungsfragen war für ihn: Wie kann gesichert wer- den, dass der Einzelne staatlicher Macht nicht ohne Möglichkeit der Gegen wehr ausgeliefert ist. Es dürfte auch Josef Peer an die Erfahrungen des Konstitutionalismus in Österreich, wie sie sich aus dem dualen Ver - fas sungsverständnis ergeben hatten,86bestimmend gewesen sein, so dass er sich für eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit ausgesprochen und sie in der Regierungsvorlage umgesetzt 
hat. dd) Duales Verfassungssystem Man darf aufgrund seiner Ausbildung und Berufskarriere wohl anneh- men, dass Josef Peer mit dem Staatsrecht des Deutschen Konstitutio na - lis mus vertraut war. Es muss ihm daher die Anfälligkeit und Brüchigkeit eines dualen Verfassungssystems, dem einerseits monarchische und an- dererseits demokratische und parlamentarische Elemente unterlegt wer- den sollen,87wie dies eines der Postulate der christlich-sozialen Volks - par tei gewesen ist, aufgefallen sein, so dass er nach besonderen rechts- staatlichen Sicherungen Ausschau gehalten und sie in einer starken Ver - fas sungs gerichtsbarkeit in Gestalt der Normenkontrolle, die auch den Gesetzgeber erfasst, gefunden hat. Eine solche Verfassungsgerichts bar - keit ist durch das Bestreben gekennzeichnet, auch Vorgänge des politi- schen Bereichs, Handlungen politischer Organe in ungewöhnlich wei- tem Masse der Kontrolle durch den Staatsgerichtshof zu unterwerfen und damit die Postulate des Rechtsstaates auch verfahrensmässig zu rea- 30Herbert 
Wille 86Zur Entstehung der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit in der Entwicklung Öster reichs zum demokratischen Verfassungsstaat siehe Schambeck, S. 190 ff. mit wei- teren Literaturhinweisen. 87Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in diesem Band, S. 137, spricht von einem «labilen Verfassungs sys tem». Vgl. auch Wille, Monarchie und Demokratie, S. 187 ff.
	        

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