Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Verwal tungs politik ein, die ein «Volksfürstentum» im Sinne der Worte: «Die Demokratie im Rahmen der Monarchie» und den «Ausbau der Volks rechte» vorsieht.47Sie postuliert einen «Staatsgerichtshof zum Schutze der verfassungsmässigen Rechte der Bürger» und tritt dafür ein, dass «die gesamte Verwaltung nach dem Grundsatze des Rechtsstaates geführt wird». Unter diesen Vorzeichen ist die monarchistische Staats - idee in der Ausprägung der Konstitutionellen Verfassung 1862 nicht mehr tragfähig. Sie lässt sich nicht mehr aufrechterhalten. Das mussten auch die konservativen politischen Kräfte anerkennen und akzeptieren. Denn dem «im Zuge der Zeit liegenden demokratischen Geiste»48konn- ten sich auch die konservativen, der Tradition und Monarchie verpflich- teten, politischen Kräfte nicht 
verschliessen. bb) Rechtsschutz und Normenkontrolle Nach dem Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck und den Vorstel lun - gen der christlich-sozialen Volkspartei soll der Staatsgerichtshof auch zu ständig sein, «staatsrechtliche Beschwerden über Verletzung verfas- sungsmässig garantierter Rechte der Bürger» zu entscheiden.49Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird in den Schlossabmachungen vom 11./13. September 1920 um die Normenkontrolle erweitert. Zur Kom pe - tenz des Staatsgerichtshofes soll auch die «Prüfung der Verfassungs mäs - sig keit von Gesetzen» gehören.50Josef Peer dehnte in der von ihm aus- gearbeiteten Regierungsvorlage den Bereich der Normenkontrolle in der Weise aus, dass sie nicht nur die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen, sondern auch die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Regie - 19 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 47Siehe auch Art. 1 des Verfassungsentwurfs von Wilhelm Beck von «Mitte Januar 1919», abgedruckt in: ONa Nr. 47 vom 12. Juni, wonach das Fürstentum Liechtenstein in sei- ner Vereinigung der beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg eine «unteilbare, un- veräusserliche, souveräne demokratische Monarchie auf parlamentarischer Grundlage» bildet. Weitere Bestimmungen dieses Verfassungsentwurfs finden sich in den Ausgaben Nr. 48 vom 16. Juni, Nr. 49 vom 19. Juni, Nr. 50 vom 23. Juni und Nr. 51 vom 26. Juni 1920. 48Formulierung von Albert Schädler, Die Tätigkeit des liechtensteinischen Landtages in der Periode 1912 bis 1919, in: Jb Bd. 21, Feldkirch 1921, S. 5 (8). 49Art. 79; siehe ONa Nr. 50 vom 23. Juni 1920; Ziff. 8 Abs. 3 des Programms der christ- lich-sozialen Volkspartei; siehe ONa Nr. 3 vom 18. Januar 1919. 50So «Die Schlossabmachungen», S. 191.
	        

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