Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

die Verfassung gestellt hätte. In der Folge wurde denn auch nie beim Bundesschiedsgericht eine Entscheidung «eingeholt». Diese Tatsache hat neben den erwähnten staatspolitischen Gründen sicher auch damit zu tun, dass zum einen das Bundesschiedsgericht nur bis 1866, der Auf lö - sung des Deutschen Bundes, Bestand hatte und zum andern der Landtag in der Verfassung eine gegenüber dem Monarchen und seiner von ihm bestimmten Regierung eine realpolitisch gesehen eher schwache Position ein nahm.39Die positiv gestaltende Macht im Staate lag nach wie vor beim Landesfürsten und seiner Exekutive,40auch wenn die Ver fas sungs - lage ein anderes Bild der Machtverteilung vermittelt, nämlich eine «Rechts verschiebung» zugunsten des Parlamentes. Zu dieser «Um deu - tung» trug im Wesentlichen die konstitutionelle Doktrin bei, die nach Hans Kelsen41im «Widerspruch zur Rechtswirklichkeit der Ver fas - sung»42stand. Sie habe unter dem Vorwand des monarchischen Prinzips den Monarchen als den einzigen oder eigentlichen Faktor der Gesetz ge - bung ausgegeben und die Funktion des Parlaments als eine «mehr oder weniger nebensächliche, minderwertige, unwesentliche Zustimmung» herabgemindert. Damit habe sie den der «Machtstellung der Monarchien gefährlichen Sachverhalt», wie er auch in der Konstitutionellen Ver fas - sung des Fürstentums Liechtenstein angelegt war, verschleiert. Ansätze einer Verfassungsgerichtsbarkeit sind vor diesem Hin ter - grund in der Verfassungsanordnung 1862 nicht auszumachen, auch nicht 17 
Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein 39Dem Landtag steht kein Recht zur Selbstversammlung zu. Der Landesfürst allein hat das Recht, den ordentlichen sowohl als den ausserordentlichen Landtag zu berufen, solchen zu schliessen und aus erheblichen, der Versammlung jedesmal mitzuteilenden Gründen auf drei Monate zu vertagen oder aufzulösen (§ 90 Verfassung 1862). Der Vorsitzende des Landtages und sein Stellvertreter bedürfen der Bestätigung des Lan des - fürsten (§ 97). Drei von den 15 Landtags-Abgeordneten werden vom Fürsten aus der im Fürstentum wahlfähigen männlichen Bevölkerung ernannt (§ 55). Dem Landes fürs - ten ist auch ein absolutes Vetorecht gegen Gesetzesbeschlüsse vorbehalten. Die Domi - nanz der Monarchie bleibt so jedenfalls gewahrt. Demgegenüber ist aber auch nicht zu übersehen, dass die Position des Landtages gestärkt wurde. Batliner, Einführung, S. 35, zählt seine Rechte als «Errungenschaften der Konstitutionellen Verfassung 1862» auf. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 der Verfassung 1862 (siehe den Wortlaut in Anm. 32) steht nach seinen Worten allerdings «im Kontrast» zu den Rechten des Landtages, der demzufolge an der Staatsgewalt nur in begrenztem Masse partizipiert. 40Aus § 2 der Verfassung 1862 folgt, dass Regierung und vollziehende Gewalt dem Lan - des fürsten zustand. Die monarchische Regierung war nicht auf das Vertrauen des Land - tages angewiesen. Vgl. etwa die §§ 2, 24 Abs. 2, 27, 28 und 38 Abs. 1. 41Kelsen, S. 34. 42Siehe für Liechtenstein die Zusammenfassung der Verfassungslage von 1862 bei Bat - liner, Einführung, S. 34 f.
	        

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