Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

zur Problematik der Geschlechtergleichheit aus dem Jahre 1991,70in der sich das Gericht die Möglichkeit zu allgemeinen Ausführungen zudem erst über den Weg einer äusserst grosszügigen Auslegung der Zulässig - keits voraussetzungen einer rechtsgenüglichen Begründung der Verfas - sungs beschwerde eröffnet.71 In diesem Zusammenhang ist ferner etwa die Entscheidung des Staats gerichtshofs zum Strafregistergesetz und dessen Auslegung durch den OGH zu verweisen.72Auch hier hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg, was den Staatsgerichtshof indes nicht daran hindert, allgemeine Überlegungen zu den Regelungen über beschränkte Strafregistermitteilungen – auch rechtsvergleichend – anzustellen und insbesondere die einschlägige Judikatur des OGH zu kritisieren. Diese führe «zu einer bedenklichen Aushöhlung der Transparenz des Straf re - gisters sowie zu einer unhaltbaren Benachteiligung von Straftätern, ge- gen die eine relativ hohe unbedingte Geldstrafe verhängt wurde». Auch könne entgegen der Auffassung des OGH «nicht ernstlich angenommen werden», dass dessen Gesetzesinterpretation dem Willen des Gesetz - gebers entspreche.73 Eine weitere Variante der «Objektivierungstechnik» im Verfas - sungs beschwerdeverfahren betrifft die Konstellationen, in denen der Staatsgerichtshof das Vorliegen einer Sachentscheidungsvoraussetzung entweder im Wege grosszügiger Deutung bejaht74oder gar auf das Vor - lie gen eines bestimmten Zulässigkeitskriteriums verzichtet. Letzteres hat der Staatsgerichtshof in einer neueren Entscheidung im Blick auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses getan.75Zwar betont das Gericht «das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechts schutzinteresses als Liquidationsvoraussetzung für die Ver fas - sungs beschwerde».76Andernfalls würde – bei objektiv fehlender Be - schwerde – der Staatsgerichtshof in der aufgeworfenen Rechtsfra ge «fak- 154Wolfram 
Höfling 70StGH 1990/16 – Urteil vom 2.5.1991, LES 1991, 81 ff. 71Siehe a.a.O., S. 82. 72StGH 1996/46 – Urteil vom 5.9.1997, LES 1998, 191 ff. 73A.a.O., S. 194 f. – Als weiteres Beispiel siehe, erneut das RHG betreffend, StGH 1995/8 – Urteil vom 24.April 1997, LES 1997, 197 (201 f.). 74Siehe dazu StGH 1990/15 – Urteil vom 2.5.1991, LES 1991, 81 (82). 75StGH 1997/40 – Urteil vom 2.4.1998, LES 1999, 87 ff. 76A.a.O., S. 88.
	        

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